Filesharing: Vermieter haftet nicht für seine Mieter
Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage eines Urheberrechtsinhabers gegen den Vermieter einer Ferienwohnung zurückgewiesen. Darauf hat Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hingewiesen, der in dem Verfahren den Vermieter vertreten hat.
Die Firma Splendid Film hatte über ihren Anwalt den Vermieter wegen Filesharing des Films “The Last Stand” auf 1255,50 Euro Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verklagt. Sie wandte sich an den Vermieter, da sie ihn als Inhaber des Anschlusses ausgemacht hatte, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll.
In dem Verfahren ging es darum, ob der Vermieter als Störer haften muss. Dazu musste das Gericht die Frage klären, ob der Vermieter wie ein Provider behandelt werden kann und ob dadurch die Störerhaftung ausgeschlossen sein könnte. Denn Paragraf acht des Telemediengesetzes zufolge sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst haben.
Zur Sachlage gehört auch, dass auf den Anschluss ausschließlich die Mieter der Ferienwohnung Zugriff haben. Jeder Mieter wird beim Einzug auf die Einhaltung des deutschen Rechts im Zusammenhang mit der Internetnutzung hingewiesen. Der Mieter, der im Zeitraum der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung in der Wohnung war, hatte den Upload des Films zugegeben.
Die Hamburger Richter bejahten die Wirksamkeit des Telemediengesetzes in diesem Fall: Auch Vermieter von Ferienwohnungen, die Mietern die Nutzung des WLAN anbieten und ihnen so den Zugang zum Internet vermitteln, sind als sogenannte Access Provider zu behandeln. Sie begründeten das damit (PDF), dass gewerblichen Vermietern Prüfung und Kontrolle ebenso wenig möglich seien, wie anderen Providern.
Da der Vermieter also seine Prüf- und Überwachungspflichten nicht verletzt habe, wiesen sie auch die Störerhaftung zurück. Dazu trug auch bei, dass der WLAN-Anschluss ausreichend gesichert war und die Belehrung den Anforderungen genügte. Wobei es nach Ansicht der Richter sogar fraglich ist ob ein Vermieter von Ferienwohnungen grundsätzlich verpflichtet ist Belehrungen zu erteilen. Ihrer Ansicht kann auch nicht verlangt werden, dass der Vermieter seine Belehrung an die Nationalität seiner Gäste anpasst.
Rechstanwalt Christian Solmecke weist zudem, darauf hin, dass erst kürzlich ebenfalls das Amtsgericht Hamburg auch für einen Hotelbetreiber die Störerhaftung verneint und eine ganz ähnliche Entscheidung (PDF) getroffen hat.