Kostenloser Mustervertrag für Hotspot-Betreiber soll vor Abmahnungen schützen
Hotels, Cafés, andere Gewerbetreibende oder Wohngemeinschaften, die ihren WLAN-Anschluss Kunden oder Besuchern zur Verfügung stellen, riskieren immer noch Abmahnungen. Die Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hat nun einen kostenlosen Internet-Nutzungsvertrag zur Verfügung gestellt, der das Verhältnis zwischen Hotspot-Betreiber und Hotspot-Nutzer klären soll.
Die Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hat auf ihrer Website kostenlos einen Vertragstext zur Verfügung gestellt, den Betreiber von WLAN-Hotspots nutzen können, um das Verhältnis mit ihren Nutzern zu klären und sich somit vor Abmahnungen oder zumindest deren Folgen zu schützen. Die Kanzlei vertritt derzeit mehrere abgemahnte Flüchtlingsheime. In allen Fällen wurden offenbar über das kostenfrei zur Verfügung gestellte WLAN Rechtsverletzungen begangen. Diese Fälle wurden nun zum Anlass genommen, um den Mustervertrag auszuarbeiten und in Deutsch, Englisch, Arabisch, Paschtu und Farsi (Dari) kostenlos zum Download bereitzustellen.
Anwalt Christian Solmecke erklärt auf der Website: “Aus unserer täglichen Anwaltspraxis wissen wir, dass das Aufkommen der Filesharing-Abmahnungen nach wie vor sehr hoch ist. Die Abgemahnten werden aufgefordert, für die Abmahnkosten in Höhe von 215 Euro aufzukommen und zudem noch 600 Euro Schadensersatz für die urheberrechtswidrige Nutzung eines Films zahlen.” Er vertrete jedoch die Rechtsauffassung, „dass zumindest dann keine Haftung gegeben sein kann, wenn man die Internetnutzer vorher belehrt hat.”
Der Sachverhalt sei zwar noch nicht höchstrichterlich entschieden, es gebe allerdings Urteile, in denen in einer Wohngemeinschaft der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn er mit seinen Mitbewohner über die Rechtslage gesprochen und sie darüber belehrt hat. Seine Rechtsauffassung sieht Solmecke auch durch den kürzlich veröffentlichten Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts Szpunar http://www.itespresso.de/2016/03/16/wlan-stoererhaftung-steht-kurz-vor-dem-aus/ in einem Filesharing Verfahren bestätigt. Szpunar zufolge sind Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, die der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Netz zur Verfügung stellen, nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich.
Der nun von der Kölner Kanzlei angebotene Vertrag kann als Nachweis dafür dienen, dass Anschlussinhaber ihren von den Richtern immer wieder geforderten Belehrungspflichten nachgekommen sind. „Im Moment ist dies der sicherste Weg, um sich vor Abmahnungen zu schützen”, so Solmecke. Dies gilt zumindest, wenn der Zugangspunkt in Eigenregie betrieben werden soll.
Alternativ kann auf Angebote von Kabelnetzbetreibern, Telekommunikationsunternehmen oder Hardwareanbieter wie TP-Link, D-Link und Lancom zurückgegriffen werden, die schlüsselfertige WLAN-Hotspot-Pakete für Hotels, Gastronomiebetriebe und Kleinfirmen anbieten und durch die Ausgestaltung der Pakete beziehungsweise durch ihre besondere rechtliche Stellung auch die Haftung übernehmen. Einen Überblick über die Angebote gibt ITespresso in dem hier verfügbaren Artikel.