BGH-Urteil: Geschäftsführer haftet bei Wettbewerbsverstößen nicht grundsätzlich
Mit einem am 18. Juni ergangenen und jetzt veröffentlichtem Urteil schränkt der Bundesgerichtshof die Haftung von Geschäftsführern für Wettbewerbsverstöße ihres Unternehmens deutlich ein (Aktenzeichen I ZR 242/12). Das ist eine Kehrtwende: Bislang betonten die Richter, dass ein Geschäftsführer für in seinem Unternehmen begangene wettbewerbswidrige Handlungen haftet, wenn er davon wusste und die Verstöße dennoch nicht verhindert hat. Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen über selbständige Handelsvertreter mit diversen Falschaussagen Energielieferverträge an der Haustür vertrieben. Während die Firma ihre Verurteilung durch das Landgericht akzeptiert hatte, ging der ebenfalls verklagte Geschäftsführer dagegen vor.
Einen faden Beigeschmack bekommt das Urteil dadurch, dass es in dem verhandelten Fall um die Vermarktung über sogenannte Drückerkolonnen ging. Es ruft daher bei Juristen auch ein sehr geteiltes Echo hervor: Rechtsanwalt Anselm Brandi-Dohrn von der Kanzlei Boetticher Rechtsanwälte bezeichnet die Entscheidung als einen “schwarzen Tag für den lauteren Wettbewerb”, andere begrüßen unabhängig vom konkreten Fall eher die dadurch geschaffene Rechtssicherheit.
“Nach dem Wortlaut der neuen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer nur noch, wenn er entweder selbst aktiv an den Rechtsverletzungen beteiligt war oder aber er eine Garantenstellung gerade gegenüber dem Wettbewerber hatte. Für seine Beteiligung lässt der BGH immerhin genügen, dass er „ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.”
“Das Urteil führt die bedenkliche Rechtsprechung des BGH fort, nach der gegen einen Geschäftsführer nicht einmal dann Ordnungsmittel verhängt werden können, wenn er bereits rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt ist und trotzdem weiter gegen das Urteil verstößt, solange nur der Geschäftsführer das Unternehmen nicht gewechselt hat”, kommentiert Brandi-Dohrn in einer Pressemitteilung. Er hatte den Kläger in den ersten beiden Instanzen vertreten hatte.
2Wir haben für den Energieversorger in nur geringfügig abweichenden Konstellationen bereits eine Vielzahl von Unterlassungsklagen gewonnen. Die Parteien sind den Gerichten nur zu gut bekannt, weil die Tricks der Drückerkolonnen immer nur minimal abgeändert werden. Dass der BGH nun im vorliegenden Fall kein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell erkennen konnte, erstaunt.” Brandi-Dohrn weist darauf hin, dass bereits die Grundsatzentscheidung des BGH, dass gegen einen Geschäftsführer keine Ordnungsmittel möglich sind, wenn er mit seinem Unternehmen gegen gerichtliche Verbote verstößt, war im Streit zwischen denselben Parteien ergangen (Aktenzeichen I ZB 43/11).
Brandi-Dohrn weiter: “Das Urteil bedeutet einen schwarzen Tag für den lauteren Wettbewerb, weil Geschäftsführer jetzt nahezu ohne Risiko Geschäftsmodelle aufbauen können, bei denen sehenden Auges Wettbewerbsverletzungen in Kauf genommen werden.” Immerhin hafte der Geschäftsführer auch weiterhin für das Konzept der Kundenwerbung oder den allgemeinen Werbeauftritt seines Unternehmens, etwa im Internet, oder wenn er sich bewusst der Möglichkeit entzieht, von Wettbewerbsverstößen Kenntnis zu erhalten, etwa durch einen dauernden Auslandsaufenthalt.
Rolf Albrecht von der Kanzlei Volke 2.0 stellt weniger den verhandelten Fall, als vielmerh die generelle Bedeutung des Urteil in den Vordergrund: Seiner Ansicht nach stärkt die Entscheidung die Verteidigungsposition der GmbH-Geschäftsführer bei einer Inanspruchnahme im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Laut Albrecht wurde bisher oft wahllos bei jeder Art von angeblichen Wettbewerbsverstößen der Geschäftsführer einer GmbH zugleich persönlich neben dem Unternehmen in Anspruch genommen – zu Unrecht, wie Albrecht meint: “In vielen Unternehmen ist der Geschäftsführer in vielen Handlungen, zum Beispiel im Bereich der Werbung, nicht involviert. Hier dürfte die Haftung daher auszuschließen sein.”
Albrecht weist zudem darauf hin, dass der BGH mit dem Urteil auch den bisher geltenden Grundsatz, dass der Geschäftsführer als sogenannter Störer haftet, über den Haufen wirft. “In der Konsequenz bedeutet diese Urteil und die geäußerte Rechtsansicht, der hoffentlich auch andere Gerichte folgen werden, dass ein Geschäftsführer einer GmbH nur noch in Ausnahmefällen für Wettbewerbsrechtsverletzungen haften dürfte. Dennoch ist dies kein Freibrief, ohne Rücksicht auf das geltende Recht zu werben. Die gesetzlichen Regelungen sollten weiterhin vor jeder Werbemaßnahme geprüft werden”, so Albrecht.
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