Richter des Landgerichts Köln revidieren ihre Einschätzung zu Streaming
Das Landgericht Köln hat heute Abend zum zweiten Mal zu den Auskunftsanträgen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian im Auftrag der The Archive AG Stellung genommen (PDF). Die wurden von Richtern des Gerichts überwiegend genehmigt – was letztlich die Abmahnwelle durch die Regensburger Kanzlei Urmann + Collegen ermöglichte, da diese so in der Lage war, den hinter den bei den Anträgen angegebenen IP-Adressen Anschlussinhaber zuzuordnen.
Einige der Kammern, die Anträge von Sebastian genehmigt hatten, haben nun mitgeteilt, dass sie “die inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich halten” und dass sie “dazu neigen, an ihrer ursprünglichen Einschätzung nicht mehr festzuhalten und den Beschluss aufzuheben bzw. auszusprechen, dass dadurch der Anschlussinhaber in seinen Rechten verletzt wurde.”
Einfacher gesagt: Die Richter geben zu, dass sie bei der Genehmigung der Anträge Mist gebaut oder diese zu oberflächlich geprüft, beziehungsweise auf die irreführenden Angaben der Antragssteller hereingefallen sind.
Das Gericht hat zudem angekündigt (PDF), zwei Entscheidungen, in denen die Anträge abgewiesen wurden, in den nächsten Tagen öffentlich verfügbar zu machen. Sie werden dann in der Datenbank nrwe.de unter den Aktenzeichen 228 O 173/13 und 214 O 190/13 zu finden sein.
Ein Grund für die aktuelle Stellungnahme und wohl auch das Überdenken der ursprünglichen Entscheidung einiger Richter sind die über 50 bisher eingegangenen Beschwerden gegen die Beschlüsse. Endgültige Entscheidungen über die Beschwerden werden frühestens im Januar erwartet.
Ein zweiter Grund ist, dass inzwischen die Staatsanwaltschaft Köln gegen einen Mitarbeiter der Firma, die angeblich die IP-Adressen der Redtube-Nutzer festgestellt haben soll, Ermittlungen aufgenommen hat. Sie geht dem Verdacht der eidesstattlichen Falschaussage nach. Er hatte in einem Anhang zu den Auskunftsanträgen bescheinigt, dass die IP-Adressen von der Firma und der von ihr verwendeten Software ordnungsgemäß ermittelt wurden.
Dritter Grund schließlich sind die den zunächst etwas leichtgläubigen Richtern nun gekommenen Zweifel an dem Gutachten der Kanzlei Diehl & Partner zur Eignung der zur IP-Adresssammlung eingesetzten Software. “Das Gutachten der […] vom 22. März 2013 befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus letztlich nicht“, teilen einige Kammern in einem Schreiben mit.
Dort heißt es weiter: “Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.” Diese Einsicht kommt etwas spät – früher hätte sie zur Ablehnung der Auskunftsanträge geführt und tausenden von Webnutzern die Abmahnung im Briefkasten erspart.
Die rund 90 Anträge mit jeweils 400 bis 1000 beigefügten IP-Adressen wurden am Landgericht Köln von 16 unterschiedlichen Zivilkammern bearbeitet – von denen wie bekannt, manche die Anträge zurückgewiesen, die meisten sie aber genehmigt haben. Das Gericht hatte bereits am 10. Dezember dazu erklärt: “Mit der Entscheidung über die Auskunftsanträge ist keine Aussage darüber verbunden, ob der Anschlussinhaber, dem eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat und ob die Abmahnung hinsichtlich der Höhe berechtigt ist.”