Urheberrecht: BGH legt Latte für File-Hoster höher
Im Streit zwischen der GEMA und Rapidshare hat die Verwertungsgesellschaft vor dem Bundesgerichtshof einen Sieg errungen. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des obersten Gerichts hat sich in seinem Urteil vom 15. August auf die Seite der GEMA gestellt. Interessant ist vor allem die Begründung, die heute veröffentlicht wurde.
Bei Rapidshare können Nutzer Dateien hochladen für die sie einen Link erhalten, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Rapidshare kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält es ein Inhaltsverzeichnis vor. Allerdings gestatten Linksammlungen nach bestimmten Dateien auf den Servern zu suchen.
Diese Möglichkeit, so die GEMA, würde in über 90 Prozent der Fälle für illegale Inhalte genutzt. Rapidshare zweifelt die Studie, auf die sich die GEMA beruft, jedoch an und stellt deren Methodik in Frage. Laut BGH räumt Rapidshare selbst ein, die Missbrauchsquote zwischen 5 und 6 Prozent liegt. Bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien errechnet der BGH daraus rund 30.000 urheberrechtsverletzende Nutzungshandlungen pro Tag.
Die GEMA hatte gegen die Bereitstellung von 4815 im Einzelnen bezeichnete Musikstücken geklagt. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich, zuletzt beim Oberlandesgericht Hamburg http://www.itespresso.de/2012/03/27/rapidshare-zieht-im-streit-mit-der-gema-vor-den-bgh/. Der Bundesgerichtshof hat jetzt auch die Revision von Rapidshare zurückgewiesen. Einen Teilerfolg hat das Unternehmen jedoch erzielt: Das Berufungsgericht hatte auch ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren Geschäftsführer zur Unterlassung verurteilt. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wegen fehlender Feststellungen zur Verantwortlichkeit dieser Personen aufgehoben.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Was zu den Prüfungspflichten gehört und was nicht hängt nun laut BGH davon ab, ob das Geschäftsmodell “von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist”. Schließlich gebe es für einen File-Hosting-Dienst zahlreiche “legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten”.
Im verhandelten Fall hat Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass Rapidshare die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes gefördert hat. Daher legt auch der Bundesgerichtshof eine verschärfte Haftung fest.
Als Belege dafür, dass Rapidshare eine urheberrechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes fördert, nennt der BGH die Tatsache, dass keine kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz verlangt. und Umsätze nur durch den Verkauf von Premium-Konten erzielt wird. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führten dazu, dass Umsätze durch massenhafte Downloads erhöht würde, für die vor allem rechtswidrig zum Download angebotene Dateien mit geschützten Inhalten beitrügen. „Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen”, so die Richter.
Weil Rapidshare es Urheberrechtsverletzern so leicht mache, sei es nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern müsse darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen daraufhin überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf seinen Servern gespeichert sind. Dazu müsse Rapidshare über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Web-Crawlern ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu seinem Dienst finden.
Der BGH weiter: “Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.”
Fraglich ist nun, ob Rapidshare sein Geschäft in gewohntem Umfang aufrechterhalten kann – schließlich zieht die Erfüllung der Prüfpflichten einen erheblichen Aufwand nach sich. Auf eine Anfrage von ITespresso hat das Unternehmen bisher nicht reagiert.
Auch die GEMA hat sich auf Anfrage nicht dazu geäußert, ob sie nach dem Urteil nun auch gegen andere Anbieter vorgehen will – schließlich sind kostenloser Speicherplatz und anonyme Nutzung kein Alleinstellungsmerkmal für Rapidshare. Die Verwertungsgesellschaft teilte jedoch mit, bei der Verantwortlichkeit der Anbieter von Sharing-Diensten sei immer eine Einzelfall-Betrachtung vorzunehmen die sich auf den kompletten Service beziehe. In diese Bewertung flössen verschiedene Kriterien ein.
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