Bundesgerichtshof klärt weitere Aspekte bei Filesharing-Abmahnungen

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Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock)

In sechs Fällen verkündete das BGH Entscheidungen. Die meisten behandelten Fragen zur Bemessung der Abmahnkosten in Filesharing-Verfahren. Bei einem weiteren ging es um Belehrungspflichten bei der WLAN-Mitnutzung, bei einem um die Haftung für minderjährige Kinder.

Am gestrigen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof sechs Entscheidungen in Verfahren verkündet, in welchen es um die Klärung von Detailfragen bei Filesharing-Abmahnungen ging. Dabei wurde im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 86/15 ein weiterer Aspekt der Belehrungspflichten des Anschlussinhabers geklärt. Das oberste Gericht hatte schon im März diesen Jahres hervorgehoben, dass in Wohngemeinschaften nicht prinzipiell der Anschlussinhaber für die Mitbewohner haftet (Aktenzeichen 8 S 48/15) und bei Familien der Inhaber des Internetanschlusses nicht automatisch für die Filesharing-Aktivitäten volljähriger Familienangehöriger verantwortlich ist (Aktenzeichen I ZR 169/12). Im jetzt verhandelten Fall ging es konkret darum, inwieweit der Inhaber des Anschlusses für Aktivitäten von Besuchern haftet.

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Die aus Australien zu Besuch gekommene Nichte und deren Lebensgefährte hatten im verhandelten Fall Zugang zum Internetanschluss bekommen. Die erwachsenen Personen waren im Vorhinein nicht über die Rechtslage in Deutschland beim Filesharing aufgeklärt worden. Das sah das Landgericht Hamburg als Grund an, um den Anschlussinhaber für von den Besuchern begangene Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen.

Das aber hat der BGH nun zurückgewiesen. “Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht”, gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.

Ein weiterer Aspekt der sogenannten Prüfpflichten ist damit nun geklärt. Der Anschlussinhaber hafte nur dann, wenn er diese Prüfpflichten verletzt hat. Es blieb aber unklar, was unter den “zumutbaren Prüfpflichten” zu verstehen ist. In einem weiteren Teilaspekt hat der BGH diese Unklarheit nun in einem weiteren Teilaspekt beseitigt.

Das Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 48/15 behandelte einen Fall von Filesharing von 809 Audiodateien. Der Anschlussinhaber hatte sich damit verteidigt, dass auch seine Ehefrau und seine zum Tatzeitpunkt minderjährigen Kinder Zugang zu den beiden im Haushalt vorhandenen Computer hatten. Während das Landgericht ihm Recht gab, hatten die Rechteinhaber vor dem Oberlandesgericht überwiegend Erfolg. Lediglich die ansetzbaren Abmahnkosten wurden leicht gekürzt.

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Gestern hat der Bundesgerichtshof auch ein Urteil zur Haftung des Anschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch minderjährige Kinder (Aktenzeichen I ZR 48/15) und erwachsene Besucher (Aktenzeichen I ZR 86/15) gefällt (Bild: Shutterstock/Arieliona).

Der Bundesgerichtshof hat die Revision jetzt gräßtenteils zurückgewiesen. Der Inhaber hafte in dem Fall für das öffentliche Zugänglichmachen seines Internetanschlusses. Nach der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts scheide die Ehefrau als Täterin aus. Dass die Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung infrage kommen, habe der Beklagte “nicht hinreichend konkret“ darlegen können.

In drei weiteren, gestern entschiedenen Verfahren (mit den Aktenzeichen I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15) hatten die Rechteinhaber wegen Filesharings über ihre Anwälte teilweise Schadenersatz in Höhe von 600 Euro je Filmtitel sowie Abmahnkosten von 506 Euro respektive 1005,40 Euro gefordert. Hierbei wurde nicht die Urheberrechtsverletzung als solche angezweifelt, sondern es ging um die Bemessung der Abmahnkosten.

Das Landgericht hatte angenommen, der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes. Das sieht der BGH anders: Der Gegenstandswert der Abmahnung sei in derartigen Fällen “nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.”

Für die Gerichte bedeutet dies nun mehr Arbeit. Denn laut BGH müssen für die Bemessung des Gegenstandswerts zum Beispiel der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts, die Aktualität und Popularität des Werks, die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie subjektive Umstände auf Seiten des Urheberrechtsverletzers einbezogen werden. Das Urteil des Landgerichts wurde im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 43/15 vom BGH aus denselben Gründen aufgehoben. Der Unterschied besteht hier nur darin, dass es um ein Computerspiel statt um einen Filmtitel ging.

[mit Material von Peter Marwan, silicon.de]

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