Urheberrecht: EuGH hält Einbetten von Youtube-Videos für unproblematisch

PolitikRechtWorkspaceZubehör
(Bild: Shutterstock /Sebastian Duda)

In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof am 21. Oktober entschieden, dass das Einbetten öffentlich zugänglicher, urheberrechtlich geschützter Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing kein Verstoß gegen das Urheberrechts ist (Aktenzeichen C-348/13). Er beantwortet damit eine ihm vom Bundesgerichtshof im Mai 2013 zur Vorabentscheidung vorgelegten Anfrage (Aktenzeichen I ZR 46/12).

Urheberrecht: EuGH hält Einbetten von Youtube-Videos für unproblematisch

Als Framing bezeichnet man das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (dem Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden. Bekanntestes Beispiel dafür sind Youtube-Videos.

Der Bundesgerichtshof und der EuGH beschäftigten sich damit, weil ein Hersteller von Wasserfiltersystemen gegen zwei selbständige Handelsvertreter geklagt hatte, die für ein Konkurrenzunternehmen tätig sind. Ein von ihm erstellter Werbefilm sei ohne seine Zustimmung auf Googles Videoplattform abrufbar gewesen und anschließend von den Beklagten in ihre Webseiten eingebunden worden. Der Hersteller war der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne von Paragraf 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) öffentlich zugänglich gemacht. Er forderte daher Schadenersatz.

In der Vorinstanz hatte ihm das Landgericht München (Aktenzeichne 37 O 15777/10) Recht gegeben und die Beklagten zu einer Schadenersatzzahlung von jeweils 1000 Euro verurteilt. In der Berufungsverhandlung hob das Oberlandesgericht München die Entscheidung aber wieder auf (Aktenzeichen 6 U 1092/11). Das Berufungsgericht nahm wie im Revisionsverfahren auch der Bundesgerichtshof an, “dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des ‘Framing’ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraf 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.”

Nach Ansicht des BGH könnte eine solche Verknüpfung allerdings einen Eingriff in ein “unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe” darstellen und somit die Rechte des Urhebers verletzen. Da das Urheberrecht in Europa weitgehend harmonisiert ist, konnte der BGH nicht ohne Berücksichtigung der Auffassung des EuGH entscheiden. Andernfalls hätte das Framing in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich bewertet werden können, was vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollt ist. Daher reichte der BGH die Frage an den EuGH weiter.

Ihm zufolge ist das Einbinden von Inhalten legal, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind beim Einbetten öffentlich zugänglicher Youtube-Videos erfüllt. Ein neues Publikum werde dadurch nicht erreicht, weil laut EuGH davon ausgegangen werden könne, “dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe.”

Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke anmerkt, gilt die EuGH-Entscheidung nicht nur für Youtube-Videos, sondern für alle mittels Framing eingebundene urheberrechtlich geschützten Inhalte, die einmal im Netz öffentlich zugänglich gemacht worden sind – egal ob sie mit oder ohne Zustimmung des Urhebers im Netz veröffentlicht wurden. “Das bedeutet zum Beispiel, dass es legal ist, fremde Fotos auf der eigenen Internetseite einzubinden. Eine Lizenz ist hierfür nicht erforderlich”, so Solmecke. “Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft auch die Fotos kommerzieller Anbieter ohne den Erwerb einer Lizenz im Wege des Framing genutzt werden dürfen.” Aus Sicht der Rechteinhaber sei das Urteil daher ein mittlere Katastrophe.

[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]

Lesen Sie auch :
Anklicken um die Biografie des Autors zu lesen  Anklicken um die Biografie des Autors zu verbergen