BGH fällt verbraucherfreundliches Urteil zum Online-Banking mit PIN-TAN-Verfahren
In dem Streit zwischen einem Unternehmen und einer Sparkasse ging es um Details der Frage, wer bei umstrittenen Zahlungsaufträgen im Online-Banking mit PIN-TAN-Verfahren nachweisen muss, dass beide korrekt verwendet wurden. Laut BGH darf dem Kontoinhaber zumindest nicht ohne konkreten Anlass grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.
Der Bundesgerichtshof hat gestern ein für alle Nutzer von Online-Banking mit PIN-TAN-Verfahren wichtiges Urteil gefällt (Aktenzeichen XI ZR 91/14). Dabei geht es um die zugrundeliegenden Beweisgrundsätze bei umstrittenen Zahlungsaufträgen, die durch das PIN-TAN-Verfahren autorisiert wurden. Laut BGH muss Es muss geklärt sein, dass das verwendete Sicherungssystem zum Zeitpunkt der Überweisung “im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat.”
Zudem kann bei missbräuchlicher Nutzung des Online-Bankings nicht einfach davon ausgegangen werden, dass grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers vorliegt. Auch wenn es in dem Verfahren um ein Geschäftsgirokonto ging, hat das Urteil doch auch erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung zwischen Banken und Verbrauchern.
Im verhandelten Fall hatte eine norddeutsche Sparkasse gegen ein Fitnessstudio geklagt. Dessen Geschäftsführer hatte für das Girokonto der Firma eine PIN, zur Freigabe einzelner Zahlungsvorgänge wurde das smsTAN-Verfahren verwendet. Aufgrund von Störungen im Online-Banking-System der Sparkasse wurden dem Fitnessstudio am 15. Juli 2011 aus ungeklärten Umständen fehlerhaft einmal 47.498,95 und einmal 191.576,25 Euro gutgeschrieben. Diese Buchungen wurden zwar von der Sparkasse storniert, aufgrund des Wochenendes wurden die Stornierungen jedoch erst am folgenden Montag, dem 18. Juli 2011, ausgeführt.
Bereits am Freitag, dem 15. Juli 2011 war jedoch um 23 Uhr 29 Uhr mit korrekter PIN und einer gültigen smsTAN eine Überweisung von 235.000 Euro in das Online-Banking-System eingegeben worden. Die wurde am Montagmorgen mit dem ersten Buchungslauf ausgeführt. Da in dessen Zuge auch die fehlerhaften Gutschriften storniert wurden, rutschte das Geschäftskonto ins Minus. Der Aufforderung der Bank, das Konto auszugleichen, kam der Kunde nicht nach. Daraufhin wurde von ihr die Geschäftsbeziehung fristlos gekündigt und der Schlusssaldo von 236.422,14 Euro nebst Zinsen per Klage eingefordert.
Zwar gaben sowohl das Landgericht Lübeck als auch das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig der Sparkasse Recht, der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nun auf Revision des Beklagten jedoch das Berufungsurteil aufgehoben. Das Oberlandesgericht muss die Sache nun erneut verhandeln. Zu prüfen ist nun, ob die Sparkasse tatsächlich alle, vom BGH nun noch einmal verschärfte Anforderungen, für Fälle erfüllt hat, in denen umstritten ist, ob ein Kontoinhaber oder eine andere Person ohne sein Wissen eine Überweisung beauftragt haben.
Unzweifelhaft ist, dass beim Online-Banking-Verfahren mittels Pin und TAN oder auf anderem Wege das Kreditinstitut die Sicherheit der Systeme nachweisen muss. Das hat die Sparkasse im vorliegenden Fall zwar getan, dies alleine genügt aber nicht “um den dem Zahlungsdienstleister obliegenden Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Kontoinhaberin) zu führen”, so der BGH in einer Pressemitteilung. Er bezieht sich dabei auf Paragraf 675w des BGB, indem die Pflichten des Zahlungsdienstleisters geregelt werden, Paragraf 675l, der die Pflichten des Nutzers behandelt und Paragraf 675v, in dem es um die Haftung des Nutzers geht.