Gutachten wirft Kanzlei Urmann + Collegen rechtswidrige Mandantenvereinbarung vor
Die Piratenpartei hat eine ihr zugespielte sogenannte Mandantenvereinbarung der Kanzlei Urmann + Collegen mit dem Klienten Purzel Video aus Veilsdorf veröffentlicht. Darin geht es um das Vorgehen gegen Filesharer im Jahre 2010 – sie hat also nichts mit den aktuellen Streaming-Abmahnungen der Regensburger Kanzlei zu tun. Es ist aber nicht auszuschließen, dass auch im Vorfeld der aktuellen Abmahnwelle ähnliche Vereinbarungen getroffen wurden. Damit wären die Schreiben weitgehend hinfällig. Die damals getroffene Vereinbarung ist auf der Website des “Nebelhorn Piratenradio” veröffentlicht worden.
Sie wurde dem Kölner Anwalt Christian Solmecke zur Prüfung vorgelegt. Seiner Ansicht ist in der Mandantenvereinbarung eine illegale Erfolgsvereinbarung zu sehen, die zusätzlich noch die Abgemahnten benachteiligt. Solmecke kommt zu dem Fazit: “Die getroffenen Vereinbarungen können als illegal bezeichnet werden, da sie einerseits gemäß § 49b II BRAO unzulässige Erfolgshonorare beinhalten dürften und darüber hinaus im Rahmen des sogenannten ‘Inkassolaufs’ eine Vorgehensweise beschreiben, die den Tatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB erfüllt.”
Knackpunkt in der Vereinbarung ist laut Solmecke die Verteilung der durch die Abmahnungen erzielten Einnahmen. In einer Abmahnung findet sich eine Gebührenaufschlüsselung, die dem Empfänger die entstandenen Kosten aufzeigen soll.
“Schon immer lag der Verdacht nahe, dass die Abmahner zunächst einmal sämtliche Einnahmen in einen Topf werfen und diese dann nach einem gewissen Schlüssel aufteilen. Es wird dann behauptet, dass gegenüber den eigenen Mandanten nachträglich auf Gebühren verzichtet wird, was prinzipiell möglich ist. Schwierig wird es immer dann, wenn schon im Vorfeld vereinbart wird, dass bei nicht eintreibbaren Summen später auf die Anwaltsgebühren verzichtet werden soll”, schreibt Solmecke auf der Website seiner Kanzlei.
Laut Solmecke ist die “Mandatsvereinbarung komplex, lässt sich jedoch nur so verstehen, dass die Filesharing Abmahnungen für die Pornoindustrie auf Erfolgsbasis durchgeführt worden sind. Früher war es der Kanzlei U+C noch möglich, Pauschalsummen zu verlangen, die geforderten Vergleichsbeträge nicht mehr aufzuschlüsseln und so die geforderten Anwaltsgebühren zu verschleiern. Die Pauschalsummen enthielten dann Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers und die Anwaltsgebühren.”
Die Abrechnungsmodalitäten in den Mandatsvereinbarungen lassen sich grob wie folgt zusammenfassen: Im ersten Abmahnschreiben macht U+C für den Auftraggeber einen Pauschalbetrag von 280, 650 oder 1280 Euro geltend. Zahlt der Abgemahnte (auch in geringerer Höhe) wird der überwiesene Betrag prozentual aufgeteilt, in der Regel bekommen 30 Prozent der Auftraggeber, 60 Prozent U+C, 10 Prozent wandern in einen sogenannten Gerichtskostenpool.
“Diese pauschale Abrechnungsweise wird auch durch die vorliegenden Umsatzaufstellungen samt Ausschüttung an die Auftraggeber aus den Jahren 2010/2011 bestätigt. Abmahnverfahren, die zu keiner außergerichtlichen Zahlung seitens des mutmaßlichen Verletzers führen, werden von U+C nicht in Rechnung gestellt.” Das geht aufgrund veränderter Gesetzeslage nun nicht mehr: Seit September 2013 müssen sämtliche Forderungen genau aufgeschlüsselt werden.