[Update] Streit zwischen GEMA und Youtube geht in die nächste Runde
Sie beginnt heute vor dem Oberlandesgericht München mit der mündlichen Verhandlung einer Schadensersatzklage. Grundsätzlich geht es darum, inwieweit YouTube für Urheberrechtsverletzungen lizenzpflichtig ist. Außerdem könnte auch geklärt werden, ob die von der GEMA geforderte Mindestvergütung von 0,375 Cent pro Stream angemessen ist.
Vor dem Oberlandesgericht München geht mit der mündlichen Anhörung der Streit zwischen GEMA und Youtube in eine neue Runde. Im Zuge des von der Verwertungsgesellschaft angestrengten Verfahrens (Aktenzeichen 29 U 2798/15) soll zunächst einmal geklärt werden, inwieweit YouTube als Täter von Urheberrechtsverletzungen lizenzpflichtig ist, wie eine GEMA-Sprecherin ITespresso auf Anfrage bestätigte. Darüber hinaus könnte auch aber auch darüber befunden werden, ob die von der GEMA geforderte Mindestvergütung von 0,375 Cent angemessen ist.
Wann in dem nun vor dem OLG München verhandelten Verfahren mit einem Urteil zu rechnen ist, ist noch nicht bekannt. Akzeptieren es beide Parteien – was allerdings aufgrund der Vorgeschichte unwahrscheinlich ist – könnte damit ein seit März 2009 ausgefochtener Streit beendet werden. Seitdem 2009 eine befristet Vereinbarung zwischen beiden ausgelaufen ist, zahlt Youtube an die GEMA nichts mehr.
Update 14 Uhr 40: Wie zum Beispiel die FAZ unter Berufung auf die DPA meldet, hat das OLG München die Klage der GEMA direkt abgewiesen. Mit den von der Verwertungsgesellschaft vorgebrachten Punkten hat es sich gar nicht weiter beschäftigt. Die geht nun aller Voraussicht nach in Revision und ruft den Bundesgerichtshof an.
Die Verwertungsgesellschaft fordert jedoch eine pro aufgerufenem Video anfallende Vergütung in Höhe von mindestens 0,375 Cent. Sie begründet ihre Forderung damit, dass YouTube mit der Musiknutzung auf seiner Online-Videoplattform “enorme Werbeerlöse” erwirtschafte. Youtube dagegen hat in der Vergangenheit immer wieder darauf verwiesen, dass man Nutzern lediglich eine Plattform biete, um ihre Inhalte zu verbreiten und dies nicht selbst tue.
Rechteinhabern bietet Youtube etwa eine Beteiligung an den erzielten Werbeeinnahmen an. Das würde sich aber in erster Linie für von den Rechteinhabern tatsächlich auch selbst hochgeladene Video eignen. Ungeklärt bliebe damit dann nach wie vor, wie sie für ihre Inhalte entschädigt werden, diese von Dritten und möglicherweise unbefugt hochbeladen werden oder wie etwa Hintergrundmusik in einem von einem Nutzer selbst erstellten Video zu bewerten ist. Wahrscheinlich würde YouTube hier aufgrund der schieren Menge täglich neu publizierter Videos eine Pauschale anbieten.
Aktuell argumentiert YouTube so, als ob es die von der GEMA verlangten Gebühren grundsätzlich als unberechtigt erachtet. Das war aber nicht immer der Fall. Nach dem Start seines Angebots in Deutschland hatte es zunächst zwei Jahre Gebühren bezahlt. Allerdings waren die deutlich günstiger, da die Verwertungsgesellschaft Neueinsteigern im Markt einen auf zwei Jahre begrenzten Einsteigertarif anbietet. Von dem profitierte zum Beispiel auch das 2013 auf den deutschen Markt gekommene, rein auf Musikvideos spezialisierte Portal Vevo.
2015 hatte die GEMA in Rechtsstreitigkeiten mit YouTube zwei Erfolge verbuchen und eine Schlappe hinnehmen müssen. Als Erfolg werten kann sie, dass die ihrer Ansicht nach irreführenden Sperrhinweise gerichtlich untersagt wurden. Youtube musste daraufhin den Hinweis “Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid” entfernen. Er habe suggeriert, dass die GEMA an der Sperre schuld sei. Tatsächlich würde die die Rechte aber bereitwillig einräumen, wenn Youtube nur bereit wäre, dafür zu bezahlen. Seitdem wird in den Sperrhinweisen erklärt, dass man sich bislang nicht geeinigt hat.
Rückenwind erhielt Youtube dagegen durch ein Urteil des Landgerichts München, das die Schadenersatzforderung der Verwertungsgesellschaft zurückgewiesen hatte. Nach Ansicht des Gerichts ist Youtube als sogenannter Hostprovider einzustufen, der eine Online-Plattform zur Verfügung stellt, aber nicht unmittelbar für die von den Nutzern eingestellten Inhalte verantwortlich ist. Die bereits damals erhobene Forderung von 0,375 Cent pro Video mit Musik aus dem GEMA-Repertoire, die sich auf eine Gesamtentschädigung von insgesamt 1,6 Millionen Euro summierte, hatte das Gericht zurückgewiesen.
Ebenfalls erfolgreich für die Verwertungsgesellschaft ging ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg aus. Demnach muss Youtube nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen “zumutbare Maßnahmen” ergreifen, um dafür zu sorgen, dass missbräuchlich verwendete, geschützte Werke auf ihrer Plattform in Deutschland nicht mehr zugänglich sind.
In einer Stellungnahme erklärte Thomas Theune, Direktor Sendung und Online der GEMA, damls: “Die Bestätigung der Störerhaftung in der zweiten Instanz unterstreicht einmal mehr, dass Online-Dienste in der Verantwortung stehen, wenn sie auf Geschäftsmodelle ohne ordnungsgemäße Lizenzierung der erforderlichen Rechte setzen. Da Youtube aber durch die wirtschaftliche Auswertung von Musikwerken erhebliche Einnahmen erzielt, ist es unser Ziel, dass YouTube letztlich auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Werke unserer Mitglieder entrichtet, wie es andere Musikdienste am Markt auch tun.” Dieses Ziel sollte mit dem Verfahren in München durchgesetzt werden und künftig nun wohl vor dem BGH weiter verfolgt.