Firmen müssen in automatisierten Bestätigungsmails auf Werbung verzichten

Das hat der Bundesgerichtshof im Streit zwischen einem Verbraucher und einer Sparkasse entschieden (Aktenzeichen VI ZR 134/15). Die hatte ihm den Erhalt einer Kündigung per automatisierter E-Mail bestätigt, darin aber auch auf andere Angebote hingewiesen und dadurch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
Firmen dürfen mit sogenannten “No-Reply”-Bestätigungsmails an Verbraucher außer der eigentlichen Information nicht auch noch Werbung versenden. Sie verletzen dadurch ansonsten das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Empfängers, da sie ihm ja unaufgefordert – also ohne “Opt-in” – Werbung zuschicken. Das hat der jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Aktenzeichen VI ZR 134/15). Damit wurde das ursprünglich vom Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt im Streit zwischen einem Verbraucher und einer Sparkasse gefällte, aber vom Landgericht Stuttgart gekippt Urteil bestätigt.
Der Verbraucher hatte am 10. Dezember 2013 von der Sparkasse per E-Mail eine Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung erbeten. Die Sparkasse bestätigte mit einer E-Mail mit dem Betreff “Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)” zunächst einmal den Eingang der E-Mail und versprach eine baldige Antwort.
Unter dem eigentlichen Inhalt der E-Mail wurde mit zwei kurzen Texten auf eine für Sparkassenkunden verfügbare, kostenlose Unwetterwarnung per SMS sowie eine iOS-App mit ähnlichen Funktionen hingewiesen. Das empfand der Verbraucher als störend und beschwerte sich – wiederum per E-Mail – tags darauf: Die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Wie nicht anders zu erwarten war, belam er auch darauf, ebenso wie auf eine weitere am 19. Dezember 2013 an das Geldinstitut gesandeten E-Mail, automatisierte Empfangsbestätigung mit dem werblichen Hinweis.
Daraufhin klagte er gegen die Sparkasse auf Unterlassung. Sie habe mit den Mails zum Zwecke der Werbung ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufgenommen. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hatte der Klage stattgegeben. Allerdings ging die Sparkasse in Berufung und bekam vor dem Landgericht Stuttgart Recht.
Mit der zugelassenen Revision hat sich der streitbare Verbraucher nun jedoch vor dem obersten Gericht doch noch durchgesetzt. Das entschied, dass ihn zumindest die Übersendung der zweiten Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.