Verbraucherschützer weisen auf Verjährungsfristen bei Filesharing-Abmahnungen hin

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Anwalt bei der Arbeit (Bild: Shutterstock)

Anlass sind offenbar vermehrt von Anwälten verschickte Schreiben, in denen unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Januar 2015 von einer Verjährungsfrist von zehn Jahren gesprochen wird. Die ist aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen bei Abmahnungen wegen Filesharing nicht anwendbar.

Die Verbraucherzentrale Sachen hat Empfänger von Abmahnungen wegen Filesharing davor gewarnt, sich von den Anwälten durch in letzter Zeit häufiger verwendete Hinweise zur Verjährungsfrist ins Bockshorn jagen zu lassen. Grund für den Hinweis ist, dass offenbar in letzter Zeit Rechtsanwälte und Inkassobüros verstärkt versuchen, nach Ansicht der Vebraucherschützer bereits längst verjährte Forderungen durchzusetzen.

Verbraucherzentrale Sachsen Logo (Grafik: Verbraucherzentrale Sachsen)

In den Schreiben wird von einer zehnjährigen Verjährungsfrist gesprochen und zur Untermauerung oft auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15 Januar 2015 hingewiesen. Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Erklärt allerdings: “Viele Gründe sprechen dagegen, dass die Entscheidung auf den Fall des Filesharings anwendbar ist.” Denn in der zitierten ging es um ungerechtfertigte Bereicherung durch das Zugänglichmachen von Fotografien im Internet.

“Abmahnungen verjähren sowohl bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren als auch in Bezug auf die Schadensersatzforderungen nach drei Jahren”, so Hummel in einer Mitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen. Das bedeute, dass Abmahnungen, die 2011 oder sogar früher zugestellt wurden, bereits verjährt sind. Verbrauchern, die solche Schreiben erhalten, raten die Verbraucherschützer nicht direkt zu bezahlen, sondern sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Fragen rund ums Urheberrecht beantworten zum Beispiel die Verbraucherzentralen in persönlichen Beratungsgesprächen.

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