OLG München bestätigt Rechtswidrigkeit von GEMA-Sperrhinweisen auf Youtube

PolitikRecht
YouTube (Bild: Youtube)

In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht München (OLG) die bis März 2014 von Youtube geschalteten GEMA-Sperrhinweise als rechtswidrig gewertet. Mit seinem Urteil vom 7. Mai bestätigte es somit größtenteils die in erster Instanz gefällte Entscheidung des Landgerichts München vom Februar 2014. Die Google-Tochter Youtube hatte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und nun verloren.

Wie die Vorinstanz kam auch das OLG München nach Angaben der GEMA zu dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Hinweis “Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid” unlauter und wettbewerbswidrig ist. Dadurch sei bei den Anwendern der falsche Eindruck entstanden, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl Youtube sie selbst vornehme.

“Die von Youtube verwendeten Sperrtafeln beeinflussen die öffentliche Meinungsbildung einseitig zu Lasten der GEMA. Dass dies rechtswidrig ist hat das OLG München erneut bestätigt. Das ist ein wichtiges Signal für unsere Mitglieder”, betonte GEMA-Vorstand Harald Heker. “Wenn Youtube geistiges Eigentum nutzt, müssen diejenigen, die die Inhalte geschaffen haben, angemessen entlohnt werden. Das sind unsere Mitglieder. Hier ist auch der Gesetzgeber aufgefordert, neue Regeln im Internet zu schaffen und Anbieter wie Youtube als Content-Provider in die Haftung zu nehmen.” Das Urteil des OLG München ist zwar noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat die Revision laut GEMA aber ohnehin nicht zugelassen.

youtube-gema-sperrhinweis (Screenshot: ZDNet.de)
Ein von Youtube leicht modifizierter Sperrhinweis (Screenshot: ZDNet.de)

Youtube hatte bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil im Verfahren mit der GEMA im März 2014 die Texte der Sperrhinweise geändert. Allerdings verweist die seither gültige Fassung noch immer explizit auf die Verwertungsgesellschaft: “Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der GEMA bisher nicht einigen konnten. Das tut uns leid.”

Der Streit um die Sperrtafeln ist vor dem Hintergrund des schon lange schwelenden Streits zwischen Googles Videoportal und der Verwertungsgesellschaft zu sehen. Seit 2009 streiten beide um die Per-Stream-Minimumvergütung für urheberrechtlich geschützte Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire. Anfang 2013 erklärte die GEMA die Verhandlungen mit Youtube für “vorerst gescheitert” und schaltete die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ein.

[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]

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