BGH erlaubt vorzeitiges Abbrechen von Ebay-Auktionen ohne Schadenersatz nur in bestimmten Fällen
In einem jetzt veröffentlichten Urteil des BGH vom 12.12.2014 (VIII ZR 90/14) spricht das Gericht dem Käufer einen Schadenersatz zu, wenn der Verkäufer seine Auktion vorzeitig zurückzieht. Denn, so das Credo der Juristen: Wer absichtlich Kunden mit einem zu tiefen Preis lockt, ist selbst schuld, wenn er nur einen Euro für ein vielfach wertvolleres Produkt erhält. Verkauft er das Produkt danach anderswo für einen höheren Preis, macht er sich gegenüber dem Ebay-Bieter schadenersatzpflichtig, denn er ist an sein Angebot gebunden.
Ein Angebot kann nur in begrenzten Fällen zurückgenommen werden, wie ein Fall im Juli zeigte. Doch schon bei diesem Ausnahmefall erklärten Anwälte, dass es sich um eine Mindermeinung in der Rechtsprechung handle. Sich darauf zu berufen, könnte also unter Umständen nicht die erwünschte Wirkung haben.
Und so ist es diesmal mit dem Verkauf eines Stromaggregats zum Schnäppchenpreis geschehen. Der Beklagte hatte auf der Internet-Auktionsplattform für die Dauer von 10 Tagen ein Stromaggregat zum Startpreis von einem Euro offeriert. Er brach die Auktion zwei Tage später ab, weil er das Aggregat an anderer Stelle verkaufen konnte. Damit hatte der Höchstbietende bei Ebay nicht gerechnet und verlangte daraufhin einen Schadenersatz von 8500 Euro, dem tatsächlichen Wert des Geräts. Das Gericht gab dieser Klage nun statt.
Die Klausel in Ebays Geschäftsbedingungen, man könne die Auktion vorzeitig abbrechen, bezieht sich nur auf den technischen Vorgang, nicht auf die rechtliche Zulässigkeit einer Angebotsrücknahme. Weitere Gründe, die Ebay in den AGBs für die Abbruchmöglichkeit nennt, beziehen sich auf Fehler (wie das falsche Eintippen des Angebots im Sommer) oder den vorzeitigen Defekt des Versteigerungsobjekts.