Nach Gerichtsurteil: Wer muss das Impressum im Xing-Profil jetzt ändern?

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Xing Logo (Bild: Xing AG)

Das Landgericht Stuttgart sorgt mit einer Entscheidung zur Impressumspflicht im Business-Netzwerk Xing derzeit für Aufsehen (Aktenzeichen 11 O 51/14). Ihr Urteil begründen die Richter mit § 5 des Telemediengesetzes. Sie legen ihn so aus, dass zum Beispiel Freiberufler, Unternehmensinhaber oder Geschäftsführer auch auf Xing ein Impressum anbieten müssen. Fehler darin können allerdings lediglich Mitbewerber abmahnen.

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Das ist allerdings bereits geschehen. Rechtsanwalt Carsten Ulbricht berichtet beispielsweise, dass sowohl er als auch weiteren Personen von anderen Anwälten abgemahnt wurden. Ihm zufolge wäre derzeit jedes Impressum auf Xing abmahnfähig,

Ulbricht reagierte auf eine Abmahnung des Rechtsanwalts Winter mit einer negativen Feststellungsklage. Die sollte Ulbricht von den Forderungen entbinden. Allerdings lehnte das Stuttgarter Gericht Ulbrichts Gesuch ab. Die Richter fanden, es sei nicht ausreichend, dass sich der Link zum Impressum am unteren rechten Rand der Seite befinde und in kleinerer Schriftgröße als der restliche Text gehalten sei.

Ihrer Ansicht nach befinde sich der Link außerhalb des eigentlichen Textblocks und damit “in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt”. Diese Argumentation stößt bei Rechtsexperten auf Unverständnis: Rechtsanwalt Thomas Schwenke merkt an, dass dies auf eine ganze Reihe von Seiten zutreffe – und nennt Bild.de, T-Online sowie die Website der Bundesdruckerei als Beipsiele.

“Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart ist eine Steilvorlage für die schwarzen Schafe, die sich an Impressumsabmahnungen bereichern oder den Mitbewerbern ‘Knüppel zwischen die Beine’ werfen möchten. Denn sollte dieses Urteil Bestand haben, müssten Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgeben, in der sie sich verpflichten bei einem erneutem Impressumsverstoß eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen (die bei ca. 2000 bis 5000 Euro liegen dürfte)”, so Schwenke weiter.

Impressumspflichtige, also Freiberufler und Geschäftsführer, müssten daher bei jeder Änderung, die Xing durchführt, Angst haben, dass ihr Impressum nicht mehr ausreichend deutlich sichtbar ist. Zudem sei laut Schwenke nicht davon auszugehen, dass der Besucher einer Webseite zuerst nach dem Impressum suche, und wie eben zahlreiche Beispiele zeigen, eigentlich gewohnt ist, nach unten zu scrollen um diese Informationen zu bekommen.

Ulbricht hat beim Oberlandesgericht Stuttgart bereits Berufung gegen das Urteil eingelegt. Damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Auf Nachfrage der ITespresso-Schwestersite silicon.de erklärt Xing-Sprecher Marc-Sven Kopka, dass man die Situation derzeit prüfe. “Wir werden in Kürze das Impressum entsprechend den Vorgaben des Landgerichts Stuttgart anpassen. Unsere Mitglieder müssen nichts weiter tun”, so Kopka.

Kopka erklärt jedoch auch, dass die Rechtslage bezüglich der Impressumspflicht derzeit unübersichtlich sei. Das Landgericht München etwa habe mit dem Urteil vom 3.6.2014 (Aktenzeichen 33 O 4149/14) zum Beispiel sogar entschieden, dass ein fehlendes Impressum auf der Plattform Xing nicht abmahnfähig ist.

Die Aussage von Rechtsanwalt Schwenk, dass Privatpersonen nicht betroffen sind, bestätigte Kopka: “Daher liegen unseres Wissens auch keine weiteren Fälle vor, bei denen das Thema Impressum im Profil zu Schwierigkeiten geführt hat, mit Ausnahme der in den Medien beschriebenen Anwälte, die andere Anwälte abgemahnt haben.”

Rechtsanwalt Schwenk empfiehlt Privatpersonen zur Sicherheit den Hinweis einzubinden: “Das ist mein privates Profil”. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme, wenn die Person über das eigene Profil für den Arbeitgeber wirbt. Aber ob das der Fall sei, müsse im Einzelfall beurteilt werden. Wer als Firma auf ein bereits vorhandenes, vollständiges Impressum verlinkt, sollte darauf achten, dass die im Impressum genannte verantwortliche Person auch dem Namen des verlinkten Social Media Accounts entspricht. Ansonsten sollte im Impressum festgehalten sein, dass es auch für das verlinkte Profil gilt.

2012 sorgten bereits massenhafte Abmahnungen wegen eines fehlenden oder unvollständigen Impressums bei gewerblich genutzten Facebook-Profilen für Ärger. Allerdings gab das Oberlandesgericht Nürnberg inzwischen einer der damals abgemahnten Firmen Recht.

[mit Material von Martin Schindler, silicon.de]

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