Garantiebestimmungen: Apple macht der EU Zugeständnisse

Apple hat seine Garantievereinbarungen für Deutschland, Belgien und Frankreich leicht überarbeitet. Er weist nun darauf hin, dass die freiwillige einjährige Garantie die EU-weit verbindliche Gewährleistung nicht beeinflusst, die zwei Jahre lang gilt. Damit wurde der Text der italienischen Version angeglichen.
In den Garantiebestimmungen des deutschen Apple Store heißt es jetzt: “Die Vorteile der eingeschränkten einjährigen Apple-Herstellergarantie oder der Herstellergarantie für Produkte, die nicht mit der Marke Apple gezeichnet sind, wenn zutreffend, gelten zusätzlich zu den Rechten, die Ihnen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch im Falle der Mangelhaftigkeit Ihres Produktes gewährt.”
Apple hat zudem auch eine Informationsseite angepasst, die die Unterschiede zwischen gesetzlicher Gewährleistung, Apples Standardgarantie und dem gegen Aufpreis erhältlichen AppleCare-Paket tabellarisch auflistet. Dort heißt es: “Kunden, die Apple-Produkte kaufen, haben neben den durch die einjährige Apple-Herstellergarantie und den optionalen AppleCare Protection Plan geltenden Vorteilen zusätzliche Rechte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung in der Europäischen Union. Die Verbraucherschutzgesetze der EU gelten auch für Produkte, die nicht von Apple stammen, aber bei Apple gekauft wurden.”
Aus der Tabelle geht allerdings auch hervor, dass Apple die vorgeschriebene Gewährleistung so eng wie möglich auslegt. Im Gegensatz zur freiwilligen einjährigen Garantie kann sich dafür nicht an eine Hotline wenden, sondern ausschließlich an den Händler. Unter dem Punkt “Enthaltene Reparatur- oder Austauschoptionen” steht lediglich “Details beim Händler erfragen”. Apple baut für seine Kundschaft also immer noch Hürden auf nicht gerade, wenn sie die ihnen zustehende Gewährleistung tatsächlich in Anspruch nehmen wollen.
Apples Standardgarantie ermöglicht es Kunden, bei Vorfällen innerhalb des ersten Jahres das Produkt – nach Rücksprache mit Apple Store oder Hotline – einzusenden und reparieren zu lassen. Wie lange die Reparatur dauern darf, ist nicht festgelegt. Telefonsupport leistet Apple lediglich 90 Tage ab Kaufdatum.
Apples Garantiepraxis ist schon wiederholt ins Kreuzfeuer der Kritik geraten. Im vergangenen Jahr rügte EU-Kommissarin Viviane Reding, dass Apple Verbraucher in Bezug auf AppleCare nur unzureichend über die in der EU verpflichtenden zweijährigen Gewährleistung informiere. Die Werbung für die kostenpflichtige Garantieerweiterung bezeichnete die EU-Justizkommissarin als “irreführend”. Sie forderte die EU-Mitgliedstaaten auf, gegen Apple vorzugehen.
In Italien hatte die Wettbewerbsbehörde den iPhone-Hersteller bereits zuvor zu einer Geldstrafe von 900.000 Euro verurteilt. Auch sie warf Apple mangelnde Information in Bezug auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht und irreführende Angaben hinsichtlich Apple Care vor.
Im Januar 2013 hatte dann die belgische Verbraucherschutzorganisation “Test-Achats/Test-Aankoop” beim Handelsgericht in Brüssel Beschwerde gegen Apple eingereicht. Sie bezeichnete Apples Garantiebedingungen als “irreführend” und “illegal” und warf dem Unternehmen ebenfalls vor, mit seiner Garantieerweiterung gegen europäisches Recht zu verstoßen.
[mit Material von Florian Kalenda, ZDNet.de]
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