Sender müssen Internet-Videorecordern möglicherweise Lizenzen einräumen

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Ein Urteil des Bundesgerichtshofes hat heute eine neue Wendung im Streit um die Rechtmäßigkeit von Internet-Videorecordern gebracht. Die Richter sehen zwar durch solche Angebote einen Eingriff in die Rechte der Fernsehsender als gegeben an. Zum Betrieb wäre also eine Lizenz erforderlich. Aber sie verweisen auch darauf, dass die Sender den Betreibern möglicherweise solch eine Lizenz gewähren müssen.

Sind RTL und Sat1 ein Dorn im Auge: Angebote wie Save.tv (Screenshot: ITespresso).
Sind RTL und Sat1 ein Dorn im Auge: Angebote wie Save.tv (Screenshot: ITespresso).

In dem schon länger andauernden Verfahren hatten RTL und Sat.1 gegen die Betreiber von “Shift.TV” und “Save.TV” geklagt. Diese Dienste bieten sogenannte Internet-Videorecorder. Kunden können darauf frei empfangbare Fernsehprogramme aufzeichnen und später ansehen oder herunterladen. “Shift.TV” und “Save.TV” leiten die Sendungen dazu von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.

Die Fernsehsender sehen in diesem Angebot eine Verletzung ihres Rechts, Funksendungen weiterzusenden. Sie forderten daher die Einstellung der Dienste und Auskünfte zu den Nutzern, Schadenersatzansprüche vorzubereiten.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht hatten geurteilt, dass “Shift.TV” und “Save.TV” keine Verletzung des Weitersenderechts der Sender darstellen. Der Bundesgerichtshof hatte die Berufungsurteile bereits 2009 aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat daraufhin “Shift.TV” und “Save.TV” wegen Verletzung des Rechts der Privatsender zur Weitersendung ihrer Funksendungen verurteilt. Dagegen haben wiederum “Shift.TV” und “Save.TV” Einspruch eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat nun auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof hat das Berufungsgericht zwar zu Recht angenommen, dass die Internet-Videorecorder in das Recht der Sender zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. “Shift.TV” und “Save.TV” haben sich aber im Berufungsverfahren darauf berufen, dass die Sender ihnen das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach Paragraf 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes sind Sendeunternehmen nämlich unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen – allerdings natürlich gegen Zahlung von Lizenzgebühren.

Das Berufungsgericht hat es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses sogenannten Zwangslizenzeinwands vorliegen. Sollten sie erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen. Die hätte dann zu prüfen, ob Anbieter wie “Shift.TV” und “Save.TV” einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben.

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