Gewerbliche Facebook-Seiten: Vorsicht bei Verwendung von Vorschaubildern

Ein gewerblicher Facebook-Nutzer hatte in seiner Chronik einen Link geteilt – zusammen mit dem automatisch angebotenen Vorschaubild. Da dieses von einer freiberuflichen Fotografin stammt, hat die Berliner Kanzlei Pixel.Law den Seitenbetreiber abgemahnt. Die Kanzlei fordert, das Bild sofort zu entfernen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz und Abmahnkosten zu bezahlen. Der Gesamtbetrag beläuft sich auf etwa 1800 Euro.
Auf den Fall hat jetzt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hingewiesen. Es sei die erste Abmahnung, von der er bislang in Bezug auf Facebook-Vorschaubilder gehört habe. “Ich vertrete schon lange die Auffassung, dass die Vorschau-Bilder auf Facebook ein großes Abmahnpotenzial beinhalten. Hintergrund ist folgender: Für eine Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, wo ein Bild physisch liegt oder wer es hochgeladen hat, sondern nur, wer es in seine Seite eingebunden hat. Und bei Facebook ist es nun einmal so, dass alleine durch das Setzen eines Links Vorschaubilder auf das Facebook-Profil eingebunden werden”, so Solmecke in einer Pressemitteilung.
Empfehlung: Miniaturbilder unterdrücken
Die Abmahngebühren hält der Anwalt für zu hoch. Auch der angesetzte Streitwert, nach dem sich solche Gebühren berechnen, sollte ihm zufolge nach unten korrigiert werden. In erster Linie betroffen sind natürlich Facebook-Anwender mit einem öffentlichen Profil – von dem privaten Nutzern ohnehin abzuraten ist. Wer aber darauf angewiesen ist, zum Beispiel, um als Freiberufler sich oder seine Firma zu präsentieren, hat die Möglichkeit, die Vorschaubildfunktion auszuschalten. “Dann sieht die Facebook-Seite vielleicht nicht mehr so schön aus, aber rechtlich befinden sich die Anwender auf der sicheren Seite”, erklärt Solmecke.
Das Argument, dass es sich bei den Vorschaubildern um eine Funktion von Facebook handelt, gilt laut Solmecke nicht: “Die Gerichte sagen eindeutig: Verhelfen mir solche Funktionen dazu, Urheberrechtsverletzungen zu verüben, dann darf ich diese Funktionen eben nicht nutzen. Das heißt, ich müsste im Ernstfall ganz auf Facebook verzichten, falls die Funktion nicht abstellbar wäre.”
Situation nicht mit Suchmaschinen vergleichbar
Stefan Weste, Partner der Kanzlei WK Legal, argumentiert im Blog der Kanzlei ähnlich und weist darauf hin, dass der Sachverhalt nicht mit den Vorschaubildern in der Bildersuche von Google, Bing und anderen Suchmaschinen vergleichbar sei, so dass seiner Ansicht nach die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu (Aktenzeichen I ZR 69/08 und I ZR 140/10) nicht greife.
Nutzern, die bereits eine Abmahnung erhalten haben, empfiehlt auch Anwalt Weste, sich vor der Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der geltend gemachten Forderung anwaltlich beraten lassen, “da an der Höhe des durch die Kanzlei Pixel.Law geltend gemachten Schadensersatzes erhebliche Zweifel bestehen.” Diese Ansicht vertritt übrigens auch der Würzburger Anwalt Daniel Pfaff. Er verweist auf mehrere Urteile, die zu deutlich niedrigeren Beträgen geführt haben und kommt zu dem Schluss: “Eine Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche anhand des konkreten Sachverhalts und kritisches Hinterfragen der geltend gemachten Ansprüche kann sich im Einzelfall also tatsächlich lohnen.”
Rechtsanwältin Virabell Schuster hat im Dezember über Abmahnungen durch die Kanzlei Pixel.Law im Auftrag von Fotografen berichtet. Damals ging es zwar nicht um Vorschaubilder in Facebook, aber auch Schuster hielt die geltende gemachte Summe für sehr hoch. Sie führt aus: “Die Berechnung des Schadensersatzes auf Grundlage der Tabelle der marktüblichen Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) ist nicht zwingend, insbesondere nicht bei Verwendung von Fotos im privaten Bereich. Lassen Sie auch hier prüfen, ob der Schadensersatzbetrag richtig berechnet wurde, insbesondere vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Rechtsprechung.”
Kritisch setzen sich mit den Abmahnungen der Kanzlei Pixel.Law auch die Anwälte von Verismo Legal aus Berlin auseinander. Sie berichteten ebenfalls 2012 von Abmahnungen durch Pixel.Law im Auftrag von Fotografen. Ihre Beobachtung: “Interessant ist daran, dass diese Fotos regelmäßig von Seiten wie etwa Pixelio u.a. erworben wurden.”
Pixel.Law stelle in den Abmahnungen vor allem das Recht auf Urheberbenennung nach Paragraph 13 des Urheberrechtsgesetzes ab. Demnach kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Dabei werde von einem Streitwert von regelmäßig 6000 Euro ausgegangen. Als Grundlage dienten die Tarife nach der MFM Tabelle – für die das oben Gesagte gilt. Fazit der Verismo-Anwälte ist: “Die Kanzlei ist hoch spezialisiert, so dass die Abmahnungen nicht ignoriert werden sollten.”
Die Argumentation von Pixel.Law
Für die von Abmahnanwälten geplagten Internetnutzer scheint der Fall also klar zu sein: Mit Pixel.Law gibt es nun einen neuen Bösewicht, der sich auf die urheberrechtlich grenzwertige, aber eben nicht böswillige und nahezu fast unbeabsichtigte Verwendung von Bildern spezialisiert hat. Aber wie so oft im Leben ist auch hier die Welt nicht nur Schwarz und Weiss.
Andreas Weingärtner, Mitgründer der Kanzlei distanziert sich im Gespräch mit ITespresso, ganz klar von den Massenabmahnern. “Erstens mahnen wir im Auftrag unserer Klienten nur Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Umfeld ab. Zweitens treiben wir einen unglaublichen Aufwand, um herauszufinden, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt und drittens mahnen wir in vielen Fällen, in denen eine Verletzung vorliegt, gar nicht ab, sondern weisen anderweitig darauf hin, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.” Lediglich in etwa drei Prozent der Fälle sei man vor Gericht gegangen, ansonsten habe man sich mit der Gegenpartei gütlich geeinigt.
Kein Zufall ist dagegen, dass viele der Bilder, deren Verwendung in den Verfahren abgemahnt wird, von Pixelio und ähnlichen Plattformen stammen. “Gerade bei Pixelio ist die einzige Bedungungen für die kostenfreie Nutzung der Bilder, dass der Urheber genannt wird. Für die Fotografen ist das Einstellen von Bildern eine Werbemaßnahme. Von den Nutzern können sie daher doch erwarten, dass die die einzige Bedingung für die kostenfreie Nutzung erfüllen”, erklärt Weingärtner.
Auch die Kritik an dem in der aktuellen Abmahnung genannten Streitwert weist Weingärtner zurück: Generell orientiere man sich an der MFM-Tabelle, im speziellen Fall habe die Fotografin aber ein vergleichbares Bild bereits vorher für 600 Euro an einen gewerblichen Nutzer verkauft. Die Forderung sei also nicht aus der Luft gegriffen, sondern belegbar.
Weingärtner räumt gegenüber ITespresso allerdings ein, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Bildnutzung im Zuge der Vorschaufunktion bei Facebook “recht schwammig” sei. Seien Kanzlei prüfe daher vorab immer vier Aspekte: “Erstens schauen wir genau, ob es sich tatsächlich um eine gewerbliche Nutzung handelt. Zweitens prüfen wir gründlich, ob der Fotograf genannt wird – was aufgrund des Aufbaus der Funktion bei Facebook aber in der Regel nicht der Fall ist. Drittens wägen wir ab, ob sich der Site-Betreiber das Bild zu Eigen macht oder ob es zum Beispiel bloß im Rahmen einer Linksammlung auftaucht. Und viertens überprüfen wir, ob der Urheber auf der Site genannt wird, auf die verlinkt wird.”
Letzteres empfiehlt Weingärtner auch allen, die solche Links setzen: Ist das nicht der Fall, könne man ja immer noch von der Möglichkeit Gebrauch machen, das Vorschaubild zu unterdrücken. “Wir wissen, dass man darüber diskutieren kann, ob das vergleichsweise geringe Verschulden beim Ausbringen des Links mit dem Vorschaubild die hoch erscheinende Forderung rechtfertigt. Aber das tun wir mit den Betroffenen ja auch”, erklärt Weingärtner.
Fazit

Unterm Strich ist also auch im aktuellen Fall kein Grund zur Panik gegeben. Wer – vor allem gewerblich – Bilder zur Präsentation seiner Firma nutzt, muss schon länger darauf achten, wo diese herkommen und wer die Rechte daran hat. Daran ist auch nichts auszusetzen.
Neu ist, dass man nun auch beim Setzen von Links bei Facebook darauf achten sollte, wie es sich mit den Rechten an dem dabei angezeigten Bild verhält. Dafür reicht in der Regel ein Blick auf die verlinkte Website: Gehört das Bild deren Betreiber, wird es den nicht stören, dass man ihn weiterempfiehlt. Finden sich dort keine oder unklare Angaben, ist es ratsam, auf das kleine Hälkchen unten beim Posting zu klicken und das Miniaturbild zu unterdrücken.
Bekommt man dennoch eine Abmahnung, kann es nicht schaden, mit der den Fotografen vertretenden Kanzlei Kontakt aufzunehmen, nachdem man die Rechtslage im eigenen Hause gründlich geprüft hat. Dass andere Anwälte empfehlen, sofort einen Anwalt einzuschalten, ist nur allzu verständlich: Schließlich könnten ja sie derjenige sein, an den man sich wendet.
Grund zur Vorsicht gibt es dennoch: Um seinen Ausführungen Nachdruck zu verleihen, schildert Weingärtner den Fall eines Fotografen, der zunächst durch Pixel.Law vertreten worden sei, dann aber seine Bilder offenbar in der Absicht in vielen Plattformen eingestellt habe, deren urheberrechtswidrige Verwendung zu provozieren. “Nach einigen Auseinandersetzungen habe ich diesen Fotografen dann des Hauses verwiesen. Ich hätte damit viel Geld verdienen können, aber das wollen wir nicht”, so Weingärtner gegenüber ITespresso.
Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass dieser Fotograf – und nicht nur dieser – einen anderen Anwalt findet, der sich diese Gelegenheit nicht entgehen lässt: Es gilt also, bei der Verwendung von Bildern im Web künftig noch bewußter vorzugehen.
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