Gebrauchtsoftware: Schlappe für Microsoft bei Aufspaltung von Volumenlizenzen
Microsoft darf in Zukunft nicht mehr behaupten, die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware hänge davon ab, was im individuellen Lizenzvertrag und den darin getroffenen Übertragungsregeln steht, so das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 327 O 396/12). Ferner verbietet das Gericht Microsoft weiterhin zu verbreiten, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erlaubt sei. Auch ist Microsoft künftig die Behauptung untersagt, dass der Weiterverkauf von Lizenzen aus Volumenlizenzen an Dritte unzulässig ist.
Insbesondere dieser letzte Teil der Verfügung ist für die weitere Entwicklung des Handels mit gebrauchter Software von großer Bedeutung, da Microsoft nach dem EuGH-Urteil zu Gebrauchtsoftware den Standpunkt vertreten hatte, das im Urteil enthaltene Aufspaltungsverbot für einzelne Oracle-Client-Server-Lizenzen gelte auch für gebündelte Microsoft-Lizenzen. Dies ist nach Auffassung von UsedSoft nun widerlegt: Auch Volumenlizenzen von Microsoft dürften aufgesplittet und in Teilen weiterverkauft werden.