Bundesgerichtshof erleichtert Rechteinhabern Zugriff auf Adressdaten von Filesharern

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Konkret ging es um das Album “Alles kann besser werden” von Xavier Naidoo. Die Naidoo Records GmbH hatte dem Musikvertrieb das Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen über Online-Tauschbörsen zu vermarkten. Der Musikvertrieb hatte daher ein Unternehmen damit beauftragt, IP-Adressen von Personen zu ermittelten, die im September 2011 den Titel “Bitte hör nicht auf zu träumen” über eine Online-Tauschbörse offensichtlich unberechtigt anderen Personen zum Download angeboten hatten.

Die Internetnutzer waren Kunden der Deutschen Telekom und hatten von dem Unternehmen dynamische IP-Adressen zugewiesen erhalten. Das Schnüffelunternehmen verlangte von der Telekom die Herausgabe von Namen und Anschrift der Nutzer, denen die ermittelten IP-Adressen zum jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Da die Telekom dieser Aufforderung nicht nachkommen wollte, musste die Sache vor Gericht entschieden werden.

Das Landgericht Köln hat den Antrag zunächst abgelehnt. Auch die Beschwerde dagegen blieb erfolglos: Das Oberlandesgericht Köln hatte angenommen, die Herausgabe der Adressen setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Die sah es hinsichtlich des Musiktitels “Bitte hör nicht auf zu träumen” jedoch nicht als gegeben an.

Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Antrag stattgegeben: Der bei offensichtlichen Rechtsverletzungen bestehende Anspruch des Rechtsinhabers auf Auskunft gegenüber einer Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, setze nicht voraus, dass auch die Verletzung des Urheberrechts in gewerbsmäßigem Ausmaß betrieben wurde. Solch eine Einschränkung widerspräche laut BGH dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen: Rechteinhabern stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht nur gegen in gewerblichem Ausmaß handelnde Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zu.

In Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch besteht, haben Gerichte ISPs auf Antrag zu erlauben, Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt laut Bundesgerichtshof kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

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