Gericht: Upload-Funktion von Tauschbörsen muss man nicht kennen
Das Gericht sprach einen Mann frei, der wegen der Verbreitung gewaltpornographischer Schriften angeklagt war. Er hatte die Dateien heruntergeladen und argumentiert, er sei davon ausgegangen, für den Download durch andere hätte er sie extra freigeben müssen. Das war allerdings nicht der Fall, doch die Richter meinten, so etwas müsse man nicht wissen. Schließlich heiße der Ordner incoming, so dass nicht davon auszugehen sei, dass in ihm auch die Dateien für den Upload liegen. Die Vermutung, es gebe einen Ausgangsordner, sei naheliegend. (Daniel Dubsky)
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