Urteil befreit Unternehmer von der GEZ-Pflicht

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Das hessische Verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, warum ein gewerblich genutzter Online-Rechner für Rundfunkgebühren herangezogen werden sollte. Schließlich würden solche “Rundfunkempfangsgeräte” bislang in den Vorschriften zur Gebührenpflicht nicht einmal erwähnt, argumentiert das Gericht. Auf eine Gebührenpflicht könne nur indirekt geschlossen werden, und das sei unzulässig.

Geklagt hatte ein EDV-Fachmann aus Hessen, der für seine Computer zahlen sollte, die er ausschließlich nur zum Arbeiten einsetzt. Da er für seinen Privathaushalt bereits Rundfunk- und Fernsehgebühren zahle, befreie das den Mann ohnehin von einer Zahlung für den PC, entschied das Gericht (Az.: 5 E 243/08.WI). Abgesehen davon sei ein PC-System eben kein Radio. Computer würden üblicherweise nicht zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten, schon mal gar nicht im gewerblichen Einsatz.

Das Urteil ist leider noch nicht rechtskräftig, denn eine Berufung vor der nächsthöheren Instanz wäre möglich. Ohnehin haben Gerichte bislang bei diesem Thema unterschiedlich entschieden. Das Verwaltungsgericht Münster sah es Anfang Oktober ähnlich, da allein der Besitz eines PC-Systems nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichte. So entschied auch das Verwaltungsgericht Koblenz. Dagegen urteilte das Verwaltungsgericht Ansbach Anfang August, ein Anwalt müsse für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss Rundfunkgebühren zahlen. (Ralf Müller)

Financial Times

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