EuGH: Urheberrechtsverletzung durch Weblinks möglich

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Code (Bild: Shutterstock)

Das Urteil verschärft die mögliche Haftung für Weblinks. Wer mit “Gewinnerzielungsabsicht” veröffentlicht, muss demnach vor einer Verlinkung “notwendige Überprüfungen” vornehmen, ob dort zugängliche Inhalte ohne Erlaubnis des Rechteinhabers veröffentlicht wurden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgte Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Er verschärft die mögliche Haftung für Weblinks, die von Medien wie auch von Bloggern gesetzt werden. Das Gericht weicht damit von der Empfehlung seines Generalanwalts ab, der noch im April vor einer Entscheidung gewarnt hatte, die das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen könnte.

EuGH (Bild: Europaparlament).

Keine “öffentliche Wiedergabe” und damit Urheberrechtsverletzung stellt es nach Meinung des Gerichts dar, wenn zwar ein Hyperlink auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Inhalten gesetzt wurde, das aber ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis darüber geschah, dass die Inhalte rechtswidrig veröffentlicht wurden. Einem privaten Nutzer ohne Gewinnerzielungsabsicht gestehen die Richter dabei zu, dass er “nicht wissen und vernünftigerweise nicht wissen kann, dass ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers veröffentlicht wurde”.

Der Betreffende handelt daher laut EuGH “im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tun”. Verantwortlich zu machen sei er lediglich, wenn er wusste oder hätte wissen müssen – wenn er etwa vom Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde -, dass sein Link zu unbefugt veröffentlichten Inhalten führt. Klar untersagt sollen außerdem Links sein, die die Umgehung beschränkender Maßnahmen ermöglichen, die eine Website mit geschützten Inhalten getroffen hat, um ausschließlich Abonnenten den Zugriff zu erlauben.

Höhere Haftungshürden für Weblinks gelten jedoch, sobald Gewinnerzielungsabsicht im Spiel ist, was praktisch für alle journalistischen Angebote gilt. Von kommerziellen Anbietern verlangen die Richter, dass sie “notwendige Überprüfungen” vornehmen, “um sicherzustellen, dass das betreffende Werk nicht illegal auf der verlinkten Webseite veröffentlicht wurde”. Das erscheint reichlich praxisfremd und könnte dazu führen, dass Weblinks künftig wesentlich sparsamer eingesetzt werden – was nicht im Sinne der von den Richtern selbst wiederholt angeführten Informations- und Meinungsfreiheit sein kann.

Rechtsanwalt Niko Härting sieht die “Kommunikationsfreiheit beim EuGH in schlechten Händen” und erinnert an die frühere Entscheidung zum Recht auf Vergessenwerden, durch die Suchmaschinen zur massenhaften Löschung von Suchergebnissen gezwungen wurden. “Wenn ein Online-Medium für rechtswidrige Inhalte haftbar gemacht wird, die sich auf verlinkten Seiten befinden, schränkt dies die Medienfreiheit in Europa beträchtlich ein”, so Härting. “Denn das Online-Medium muss entweder alle verlinkten Inhalte juristisch prüfen oder auf Verlinkungen verzichten. Das eine wird sehr aufwändig und teuer. Das andere schränkt die Kommunikations- und Informationsfreiheit aller Nutzer beträchtlich ein.”

Anlass der Entscheidung war die Rechtssache C-160/15, in der sich das oberste ordentliche Gericht der Niederlande (Hoge Raad) im letzten Jahr mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt hatte. Dabei ging es darum, dass GS Media auf seiner Website GeenStijl Links zu anderen Websites veröffentlichte, die urheberrechtlich geschützte Playboy-Fotos einer holländischen TV-Moderatorin ohne Zustimmung des Rechteinhabers zeigten. Die Ausgabe des Männermagazins, in dem die Fotos abgedruckt waren, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Handel erhältlich.

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