Banken müssen Kontodaten von Markenpiraten herausgeben
Wenn über ein Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt wurde, fallen Name und Anschrift des Kontoinhabers nicht unter das Bankgeheimnis. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Die Bank muss dann die gewünschten Auskünfte erteilen.
Eine Bank darf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos, dass für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Das Urteil war in der Form zu erwarten gewesen, entspricht es doch der Antwort auf eine von ihm beim Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Anfrage.
Laut Bundesgerichtshof ist die umstrittene Passage in Paragraf 19 des “Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen” (MarkenG) dahingehend auszulegen, dass ein Bankinstitut die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht gemäß Paragraf 383, Absatz 1, Nummer 6 der Zivilprozessordnung verweigern darf. Damit findet ein Verfahren seinen Abschluss, das der Bundesgerichtshof bereits im Oktober 2013 ausgesetzt und anschließend dem EuGH vorgelegt hatte.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte am 16. Juli 2015 entschieden, dass die entsprechende Textstelle in der Richtlinie 2004/48/EG so auszulegen ist, dass nationale Rechtsvorschriften, die es Banken unbegrenzt und bedingungslos erlauben, Auskünfte über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern, nicht konform sind. Dem BGH oblag es nun zu prüfen, ob die deutsche Rechtsvorschrift eine solche Weigerung bedingungslos gestattet. Außerdem sollte er überprüfen, ob gegebenenfalls andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel existieren, die es Justizbehörden ermöglichen, erforderliche Auskünfte über einen Markenrechtsverletzer im Einklang mit der Richtlinie 2004/48/EG einzuholen.
Laut Bundesgerichtshof müssen das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Artikel 15 EU-Grundrechtecharta hinter den Grundrechten eines Markeninhabers auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten. Diese sind in Artikel 17 und 47 der EU-Grundrechtecharta verankert.
Laut Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, “dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden …”
Auslöser des Rechtstreits war im Januar 2011 ein bei Ebay als “Davidoff Hot Water” angebotenes Parfüm. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei Ebay ein Konto bei einer Sparkasse angegeben. Der Kläger, der die Markenrechtsverletzung anzeigen wollte, ersteigerte damals das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto, konnte aber nicht in Erfahrung bringen, wer der Verkäufer war. Deshalb verlangte er von der Sparkasse Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers. Das zuständige Landgericht Magdeburg hatte der Klage zunächst stattgegeben, das Oberlandesgericht Naumburg sie im Berufungsverfahren dann jedoch abgewiesen.