Ebay: Anbieter muss nach abgebrochener Auktion Schadensersatz zahlen

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Ebay auf Tablet (Bild: Ebay)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein im Zuge einer Ebay-Auktion abgeschlossener Kaufvertrag auch dann gilt, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Warenwert besteht. Im verhandelten Fall ging es um ein Auto, für das beim Abbruch der Auktion das Höchstgebot bei einem Euro lag. Der Höchstbietende hatte auf Schadenersatz geklagt und bereits vom zuständigen Landgericht Mühlhausen Recht bekommen (Aktenzeichen 3 O 527/12). Der BGH bestätigte dieses Urteil jetzt (Aktenzeichen VIII ZR 42/14).

Bundesgerichtshof hat entschieden: Anbieter muss nach abgebrochener Ebay-Auktion Schadensersatz bezahlen (Aktenzeichen VIII ZR 42/14) (Bild: Ebay)

Der Veröäufer hatte bei Ebay einen Gebrauchtwagen zur Versteigerung angeboten und ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der Auktion für den Pkw einen Euro und setzte zugleich eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. Einige Stunden später brach der Verkäufer die Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger mit, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, für den Wagen 4200 Euro zu zahlen.

Der nicht zum Zuge gekommene Bieter forderte daraufhin Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von einem Euro geschlossenen Kaufvertrags. Er argumentierte, der Pkw habe einen Wert von 5250 Euro, und verlangte daher eine Entschädigung von 5249 Euro. Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Die Berufung des Verkäufers vor dem Oberlandesgericht Jena (Aktenzeichen 7 U 399/13) hatte keinen Erfolg. Jetzt scheiteret auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof.

Der umstrittene Kaufvertrag kann laut BGH nicht wegen Sittenwidrigkeit nach Paragraf 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für ungültig erklärt werden. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne des BGB. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem “Schnäppchenpreis” erwerben zu können, während umgekehrt der Anbeitende die Möglichkeit habe, einen für ihn vorteilhaften Preis durch Überbieten zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von einem Euro verkauft worden sei, beruht laut BGH auf der freien Entscheidungen des Anbieters, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen sei. Durch den ungerechtfertigten Abbruch der Auktion habe er die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko verwirklicht.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Amtsgericht Nürtingen 2012 ebenso entschieden (Aktenzeichen 11 C 1881/11). Ein Ebay-Nutzer hatte damals in einer Auktion Winterreifen zum Kauf angeboten. Vor Ablauf des Angebots beendete er die Auktion vorzeitig, da er die Reifen zwischenzeitlich anderweitig veräußert hatte. Als die Auktion abgebrochen wurde, hatte jedoch ein anderer Nutzer bereits das Mindestgebot von einem Euro abgegeben – und war damit zu dem Zeitpunkt der Höchstbietende. Der Verkäufer weigerte sich, den Vertrag anzuerkennen. Der Bieter verlangte daher Schadensersatz. Das Amtsgericht führte in seiner Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung auch bei vorzeitigem Ende einer Auktion zwischen Verkäufer und Käufer ein Vertrag zustande kommt.

Anders verhält es sich, wenn die angebotene Ware vor Ende der Auktion ohne Verschulden des Anbieters abhanden gekommen ist (etwa durch Diebstahl) oder der Anbieter versehentlich eine falsche Verkaufsoption (Sofort-Kauf ab 1 Euro) gewählt hat. Das haben Gerichte schon 2009 entschieden

[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]

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