Bundesgerichtshof fällt wichtiges Urteil zur Meinungsäußerung im Internet
Der Bundesgerichtshofs hat das Recht auf anonyme Meinungsäußerung im Internet gestärkt. Mit einem Grundsatzurteil entschieden die Karlsruher Richter, dass der Betreiber eines Bewertungsportals die Daten anonymer Kommentatoren nur dann herausgeben muss, wenn eine Strafanzeige vorliegt.
“Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln”, begründen die Richter ihre Entscheidung.
Im verhandelten Fall hatte ein Arzt auf dem Portal Sanego im November 2011 erstmals eine Bewertung entdeckt, in der über ihn “verschiedene unwahre Behauptungen” aufgestellt wurden. Im Juni 2012 folgten weitere, den Mediziner betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen. Auf sein Verlangen hin wurden die jeweils vom Portalbetreiber gelöscht. Anfang Juli 2012 tauchte erneut eine Bewertung mit den bereits beanstandeten Inhalten auf.
Das Landgericht Stuttgart verurteilte das Portal im Januar 2013 (Aktenzeichen 11 O 172/12) schließlich dazu, die Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen zu unterlassen sowie Name und Anschrift des Verfassers preiszugeben. Eine dagegen gerichtete Berufung scheiterte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 4 U 28/13). In der folgenden Revisionsverhandlung entschied der BGH nun allerdings, die Klage auf Auskunftserteilung abzuweisen (Aktenzeichen VI ZR 345/13). Er sieht zivilrechtlich keine Herausgabepflicht für Nutzerdaten.
Allerdings könne einem durch persönlichkeitsverletzende Inhalte auf einer Internetseite Betroffenen “ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen”. Außerdem dürfe ein Portalbetreiber nach dem Telemediengesetz auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, sofern dies unter anderem für die Strafverfolgung erforderlich ist. Betroffene müssen also auch künftig den Weg über das Strafrecht wählen, um herauszufinden, wer unwahre Behauptungen oder Beleidigungen über sie verbreitet.
“Die Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für das Verfassen beleidigender Kommentare im Netz”, betont Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. “Die Betroffenen haben immer noch die Möglichkeit, im Wege einer Strafanzeige an die Identität des Verfassers zu kommen.”
Für Bewertungsportale bedeutet das BGH-Urteil eine Erleichterung, für die Betroffenen ist die Verteidigung gegen diffamierende Äußerungen hingegen weiterhin langwierig uns schwierig. Daher bewertet Solmecke das Urteil als “ein Schlag ins Gesicht für alle Mobbing-Opfer”, da diese es jetzt erheblich schwerer hätten, gegen die Verursacher vorzugehen. Solange kein Straftatbestand erfüllt sei, bleibe ihnen nur die aufwändige Möglichkeit, Inhalte die ihre Persönlichkeitsrechte verletzen, einzeln löschen zu lassen.
Der Berliner Anwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei Werdermann von Rüden begrüßte die Entscheidung des BGH hingegen als “Stärkung der anonymen Meinungsäußerungsfreiheit im Internet”: “Der Erfolg der freien Meinungsäußerung basiert gerade auf der Möglichkeit, seine Meinung anonym verbreiten zu können. Viele trauen sich nur unter dem Schutz der Anonymität, ihre Meinung öffentlich kundzutun und sich so an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen.”
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]