BGH: SCHUFA muss Geschäftsgeheimnisse nicht verraten
Der Bundesgerichtshof hat heute die Klage einer Frau gegen die SCHUFA abgewiesen (Aktenzeichen VI ZR 156/13). Die Klägerin hatte gegen die Wirtschaftsauskunftei einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend gemacht: Sie wollte nicht nur wissen, welche Daten für die Abschätzung ihrer Bonität herangezogen werden, sondern auch, in welcher Gewichtung sie in das Ergebnis einfließen.
Grund für den Ärger der Klägerin war, dass die Finanzierung eines Automobilkaufs aufgrund einer falschen SCHUFA-Auskunft gescheitert. Als sich die Frau daraufhin an die Wirtschaftsauskunftei wandet, erhielt sie eine Bonitätsauskunft sowie eine “Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz”. Laut BGH wurden ihr von der SCHUFA alle dort zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt sowie Auskunft zu den über sie in den vergangenen zwölf Monaten an Dritte weitergegebenen Daten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten bekannt gemacht.
Das reichte der Frau jedoch nicht aus: Sie war der Ansicht, Rechtsanspruch auf weitere Informationen zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage allerdings im Wesentlichen abgewiesen und auch die Berufung beim Landgericht blieb ohne Erfolg.
Die SCHUFA sammelt und speichert personenbezogene Daten, die sie für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Personen und Firmen für relevant hält. Darüber hinaus erstellt sie sogenannte Score-Werte. Diese werden auf Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet und können als Prognosen zum künftigen Verhalten von Personengruppen verstanden werden. Kernaussage der Score-Werte ist, mit welcher Wahrscheinlichkeit jemand seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. SCHUFA-Kunden können diese Score-Werte erwerben und ziehen sie regelmäßig zur Beurteilung der Bonität ihrer Kunden heran.
Laut Bundesgerichtshof hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des Auskunftsanspruchs in Paragraf 34 des Bundesdatenschutzgesetzes zwar die Absicht gehabt, eine größere Transparenz bei Scoring-Verfahren zu schaffen, aber nicht die, Auskunfteien dazu zu zwingen, ihre Geschäftsgeheimnisse preiszugeben. “Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente”, so die obersten Richter.
Die SCHUFA erklärt in einer Pressemitteilung zu dem Urteil: “Jeder Verbraucher erhält von der SCHUFA Auskunft darüber, welche Daten zu seiner Person für die Berechnung von Scores verwendet werden. Dies ermöglicht unter anderem eine Prüfung der Datengrundlage. Außerdem informiert die SCHUFA detailliert über das Zustandekommen und die Bedeutung der Scores.”
Im Juni 2012 musste die Auskunftei nach erheblicher öffentlicher Aufregung ein Forschungsprojekt einstampfen, bei dem es darum ging, Finanz- und Adressdaten mit solchen aus dem Web zu verknüpfen und zur Bewertung der Kreditwürdigkeit heranzuziehen. Politiker aller Parteien kritisieren das Vorhaben damals heftig. Die SCHUFA verteidigte es als “reine Grundlagenforschung”.
Durchgeführt werden sollte es gemeinsam mit Potsdamer Hasso-Plattner-Institut. Auslöser der Aufregung über das noch in den Kinderschuhen steckende Projekt war ein Bericht des NDR, wonach eines der Ziele der Zusammenarbeit gewesen wäre, Daten aus Facebook, Twitter und anderen Sozialen Netzwerken heranzuziehen – womit sich etwas zugespitzt formuliert, Facebook-Einträge auf die Bonität auswirken könnten.