Facebook-Impressum: Abgemahnter bekommt im Berufungsverfahren Recht

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich im Berufungsverfahren auf die Seite eines angeblich wegen fehlerhaftem Facebook-Impressum abgemahnten Computerhändlers gestellt. In dem 2012 begonnen Streit, der damals für viel Aufsehen sorgte, da ein noch junges Unternehmen aus Regenstauf gleich zahlreiche vermeintliche Mitbewerber abgemahnt hatte, wurde damit eine Wende eingeleitet. Die Vorinstanz, das Landgericht Regensburg, hatte sich nämlich noch auf die Seite der Abmahner gestellt.

Wie die Fachpublikation ChannelPartner, die sich bereits in der Vergangenheit immer wieder intensiv mit der Problematik befasst hatte berichtet, war die von Rechtsanwalt Alexander Hufendiek für einen Computerhändler aus dem Münsterland eingelegte Berufung jetzt erfolgreich. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des abmahnenden Unternehmens ab (Aktenzeichen 3 U 410/13).
Laut ChannelPartner hält das Gericht den von den Abmahnern geltend gemachten Unterlassungsanspruch für “missbräuchlich” wodurch die Abmahnkosten unbegründet seien. Laut Urteilsbegründung stand “die ‘Abmahnwelle’ in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin”. Vor dem Versand der Abmahnungen im August 2012 habe das Unternehmen Bruttoerlöse von weniger als 50.000 Euro erzielt. Allein durch die Abmahnungen fielen dagegen Kosten von fast 53.000 Euro an.
Dem Gericht stieß zudem auch der massenhafte Versand der Abmahnungen “innerhalb von nur wenigen Tagen” auf. Zudem bezweifelte es ein “nennenswertes wirtschaftliches Interesse” des Klägers an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes. Laut Gericht sei nicht ersichtlich, dass “durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums auf der Facebook-Seite der Abgemahnten der Klägerin nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können”, zitiert ChannelPartner aus der Urteilsbegründung.
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