Filesharing: Landgericht spricht computerlose Rentnerin frei
Das Landgericht München I hat der Berufung einer Rentnerin gegen ein Filesharing-Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang stattgegeben (Aktenzeichen 21 S 28809/11). Die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten wurde damit vollständig abgewiesen. Das hat Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, der in dem Verfahren die Rentnerin vertreten hatte, jetzt bekannt gegeben.
“Mit dem noch nicht rechtskräftigen Berufungsurteil wird der höchst fragwürdigen Rechtsauffassung der Vorinstanz ein Riegel vorgeschoben, nach der das Halten eines Internetanschlusses sozusagen zum eigenen Lebensrisiko erhoben wird, indem jeder Anschlussinhaber ohne wenn und aber haftet, wenn er nicht ganz konkret darlegen und gegebenenfalls sogar beweisen kann, warum es sonst zu der Ermittlung seines Internetanschlusses als angebliche Quelle der Urheberrechtsverletzung gekommen ist”, erklärt Solmecke.
Das Ende 2011 ergangene Urteil des Amtsgerichts München erregte ziemliches Aufsehen, da in dem Verfahren eine “Beweislastumkehr” postuliert wurde. Eine pflegebedürftige Rentnerin aus Berlin hatte angeblich einen Hooligan-Film über das Internet getauscht.
Die Frau verfügte allerdings weder über einen Computer noch über einen Router. Den auf sie angemeldeten Internetanschluss besaß sie nur noch wegen der bestehenden Mindestvertragslaufzeit. Dennoch sollte sie 650 Euro bezahlen. Nach Meinung des Gerichts hätte die Rentnerin beweisen müssen, welcher Fehler bei der Ermittlung ihrer IP-Adresse entstanden sein sollte.
Das Landgericht München I hat diese Entscheidung mit folgender Begründung gekippt: “Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.”
Das Gericht erklärt zudem, dass nicht die Rentnerin den Beweis für die vorgetragenen Tatsachen zu erbringen habe, sondern vielmehr der klagende Rechteinhaber die Verantwortung der Beklagten beweisen müsse. Der Anschlussinhaber muss lediglich Tatsachen nennen, die seine Täterschaft beziehungsweise Verantwortlichkeit ausschließen. Im verhandelten Fall also das Fehlen eines Computers und eines Routers. Der Kläger muss dann, die vorgetragenen Tatsachen so widerlegen, dass sich eine Haftung ergibt. Auch wenn Sachverhalt in dem Fall durchaus speziell war, lassen sich nach Ansicht von Anwalt Solmecke die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast auch auf zahlreiche andere Filesharing-Verfahren übertragen.
“Es bleibt zu hoffen, dass von der jedenfalls an einigen Gerichtsstandorten zu beobachtenden Praxis, den in Anspruch genommenen Anschlussinhabern entgegen den zivilprozessualen Grundsätzen faktisch die Beweislast dafür aufzubürden, dass sie selbst nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sind, nach diesem Urteil Abstand genommen wird. Die teilweise viel zu weite Auslegung der Störerhaftung als eine Art ‘Quasi-Gefährdungshaftung’ kann weder mit dem Gesetz noch mit den höchstrichterlichen Vorgaben des BGH begründet werden”, so Solmecke.