EUGH soll Streit um Nintendo-Adapter entscheiden

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Der Bundesgerichtshof hat sich in der Frage, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet, nicht zu einer Entscheidung durchringen könne. Daher soll jetzt der EUGH entscheiden.

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In dem Streit geht es um die “Nintendo DS” und die dafür angebotenen Spiele. Letztere sind werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.

Ein findiger Anbieter bot allerdings im Internet den originalen Speicherkarten in Form und Größe exakt nachgebildet Adapter an. Sie ermöglichen es über eine Micro-SD-Karte oder einen eingebauten Flash-Speicher nicht von Nintendo stammende Kopien der Spiele auf der Konsole zu verwenden.

Nintendo hält bereits den Vertrieb der Adapter für einen Verstoß gegen das Urheberrecht. In ihm ist auch geregelt der Schutz wirksamer technischer Maßnahmen geregelt, die ihrerseits dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen.

Das Landgericht hatte Nintendo Recht gegeben. Es sah im Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen Paragraf 95a, Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes: Das aufeinander abgestimmte Format der von Nintendo angebotenen Karten und Konsolen stelle eine wirksame technische Maßnahme zum Schutz der in den Videospielen enthaltenen Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke dar. Dagegen ging der Adapteranbieter in Berufung.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren jetzt ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Grund ist, dass der umstrittene Paragraf des Urheberrechtsgesetzes die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ins deutsche Recht ist. Allerdings sehen andere EU-Bestimmungen für den Schutz von Maßnahmen zum Schutz von Computerprogrammen weniger weitreichende Regelung vor oder legen fest, dass die Richtlinie 2001/29/EG die bestehenden EU-Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen unberührt lässt.

Die von Nintendo vertriebenen Videospiele bestehen im Sinne des Urheberechtsgesetzes nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken; vielmehr liegen ihnen auch Computerprogramme zugrunde. “Deshalb stellt sich die Frage, ob sich der Schutz von Maßnahmen zum Schutz solcher ‘hybriden Produkte’ wie insbesondere Videospiele nach den speziell für Computerprogramme oder nach den allgemein für Werke geltenden Bestimmungen richtet oder ob sowohl die einen wie auch die anderen Bestimmungen anwendbar sind”, so der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, wurde sie nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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