Urteil: Pressefreiheit gilt auch für Wikipedia-Artikel

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Unter Aktenzeichen 7 O 525/10 beim Landgericht Tübingen ist es nun amtlich: Das Online-Lexikon Wikipedia genießt den Schutz des Presserechts nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Anlass war die Klage eines Universitätsprofessor auf Entfernung von Details zu seiner Person. Er wollte nicht, dass seine Mitgliedschaft in einer katholischen Studentenverbindung öffentlich bekannt gemacht wird.

Deren Veröffentlichung sah der Akademiker als Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes. Er befürchtete Auswirkungen auf seine Karriere. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 forderte er die Wikipedia-Betreiber daher auf, den Beitrag zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierauf reagierten diese jedoch nicht – wie sie vor Gericht verischerten, weil sie das Schreiben nicht erhalten haben. Als er keine Antwort bekam, klagte der Professor.

Das Gericht führte in seiner jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung aus, dass der Wikipedia-Eintrag zum Einen nicht über genügend “Breitenwirkung” für eine Schädigung verfügt und zum Anderen kein Anknüpfungspunkt sei, um den Kläger “sozial auszugrenzen oder zu isolieren”. Außerdem müsse man schon gezielt nach dem Eintrag suchen – denn anders als in einer Zeitung stehe die Information nicht automatisch für jeden zur Verfügung.

Zwar liegt laut Gericht durchaus ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Professors vor, dieser Eingriff sei aber nicht widerrechtlich. Ob dies der Fall ist, muss laut Gericht jeweils “durch Abwägung der widerstreitenden Interessen bestimmt werden”. Dabei seien die Umstände des Einzelfalles sowie die Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtiqen. Das Tübinger Gericht verweist zudem auf frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wodurch Kriterien entwickelt worden seien, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben.

“Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch die wahre Darstellung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zieht, sodass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen”, so das Gericht. Dies sei aber eben im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Dass Wikipedia die Pressefreiheit für sich in Anspruch nehmen kann, begründete das Tübinger Gericht damit, dass allein in der deutschsprachigen Version über 300.000 Beiträge bereitgehalten werden und ein “erhebliches öffentliches Interesse” an ihnen bestehe. Zudem schütze die Pressefreiheit grundsätzlich die Verbreitung von Informationen, wobei unter anderem auch das Recht eingeräumt wird, wahre Tatsachen zu publizieren.

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