Urteil: Bei .de-Domains gilt weiterhin »First Come, First Served«

PolitikRecht

Mit der Freigabe von 1- und 2-Zeichen-Domains Ende Oktober löste die Denic in Deutschland einen kleinen Registrierungsboom aus. Manch Unternehmen scheiterte jedoch beim Versuch, neue Adressen zu registrieren, da die Denic nach dem Prinzip »First Come, First Served« verfährt. Der Bayerische Rundfunk erwirkte daher eine Einstweilige Verfügung, um der Denic zu untersagen, die Domain für jemand anderen zu registrieren. Doch diese Einstweilige Verfügung hob nun das Landgericht München I auf und erklärte, der Bayerische Rundfunk habe keinen Anspruch auf die Domain.

Das Prinzip »First Come, First Served« sei diskriminierungsfrei und ermögliche die größtmögliche Gleichbehandlung aller Interessenten, meinte das Gericht. Es verstoße auch nicht gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), denn der Bayerische Rundfunk besitze bereits einen umfassenden Internet-Auftritt und werde ohne die Domain br.de nicht von einem relevanten Markt ausgeschlossen. Er könne mit der Begründung einer unbilligen Benachteiligung nicht auf die Verschaffung eines weiteren Zugangs pochen

Zudem erklärte das Gericht, die Denic sei nicht verpflichtet, in einer so genannten Sunrise Period den Inhabern von Markenrechten die Registrierung vorab zu ermöglichen. Zudem ergebe ein Registrierungsantrag vor offizieller Freigabe der Domains später keinerlei Vorrechtsstatus.

Ähnlich wie das Landgericht München I sah es zuvor auch schon das Landgericht Frankfurt am Main, das der Einstweiligen Verfügung eines britischen Unternehmens nicht stattgab, welches die Domain tv.de registrieren wollte. (Daniel Dubsky)

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