Urteil: Forenbetreiber brauchen Inhalte nicht vorab zu kontrollieren
In dem Ludwigshafener Prozess (Urt. v. 23.10.2008 – Az.: 2 g C 291/08) ging es um ein Schmerzenzgeld in Höhe von 2.500 Euro. Der Kläger fühlte sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil eine unbekannte Person in dem vielfach besuchten Forum vor der Firma des Klägers gewarnt hatte. Dieser machte nun geltend, dass der Betrieb seiner Firma gefährdet sei, da sein Ruf durch den Beitrag rechtswidrig geschädigt werde. Die Forenbetreiber legten dar, dass sie nach Mitteilung durch den Kläger die beanstandeten Postings sofort gelöscht hätten.
Das Amtsgericht Ludwigshafen bestätigte, dass Forenbetreiber keine Pflicht haben Inhalte vorab zu prüfen, wenn ein Forum sehr umfangreich ist (§ 7 Abs. 2 Telemediengesetz). Rechtswidrige Beiträge müssen aber umgehend gelöscht werden, wenn der Webseiteneigner davon Kenntnis erhält (§ 10 Telemediengesetz), sonst haftet er als Mitstörer für Beiträge seiner Forenmitglieder.
In diesem Fall hatte der Webseitenbetreiber sehr schnell reagiert, so dass die Klage auf Schmerzenzgeld abgewiesen wird. Die Auffassung des Landgerichts Ludwigshafens liegt damit auf einer Linie mit den Landgerichten aus Berlin, Düsseldorf und München, während das Hamburger Landgericht eine strengere Auffassung über die Mitstörerhaftung hat.(Martin Bobowsky)