Keine Rundfunkgebühren für Internet-PCs
Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden fallen für einen gewerblich genutzten Internet-PC keine Rundfunkgebühren an – es fehle ganz einfach eine tragfähige Rechtsgrundlage, heißt es im Urteil. Denn neuartige Rundfunkgeräte wie PCs mit Internet-Zugang würden in den aktuellen Vorschriften, die die Gebühren regeln, nicht erwähnt. Nur aus einem Umkehrschluss könne man auf das Vorliegen einer Gebührenpflicht schließen – doch das reichte dem Gericht nicht aus.
Geklagt hatte ein Mann, der nebenberuflich als Programmierer und EDV-Betreuer arbeitet. Für seinen Privathaushalt hatte er bereits Rundfunkgeräte angemeldet und wollte klären, ob auch für seinen gewerblich genutzten Rechner Gebühren anfallen. Schließlich sei der für die Arbeit unverzichtbar, würde aber nicht als Radio und Fernseher genutzt – vielmehr sei dies nur unerwünschte Ablenkung.
Ein »vernünftiger Durchschnittsbürger« werde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät beziehungsweise Empfangsteil verstehen, das für den Rundfunkempfang angeschafft worden sei, erklärte das Gericht. Diese treffe auf einen Internet-PC nicht zu, denn dieser würde – zumindest im gewerblichen Umfeld – typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunksendungen bereitgehalten. Ein Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken sei eher fernliegend.
Zudem meinte das Gericht, es sei bislang noch nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht für PCs mit tatsächlichem Internet-Zugang bestehen solle oder sogar schon für internet-fähige Rechner.
Noch ist die Rechtslage aber umstritten. So hatte zwar im Juli das Verwaltungsgericht Koblenz ganz ähnlich geurteilt und GEZ-Gebühren auf Internet-PCs eine Abfuhr erteilt. Das Verwaltungsgericht Ansbach verpflichtete jedoch Anfang August einen Freiberufler zur Zahlung mit der Begründung, er halte ein Empfangsgerät vor und müsse zahlen. Ob er dieses auch tatsächlich für den Rundfunkempfang nutze, sei unerheblich. (Daniel Dubksy)