Gebrauchte Software sicher kaufen
Checkliste für Gebrauchtsoftware-Kauf

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Rechtliche Tücken bei Gebraucht-Software

Nicht immer rechtlich klar ist, ob und unter welchen Umständen man Software “zweitverwerten” darf; selbst die Gerichtsurteile dazu waren manchmal widersprüchlich. Kurz gesagt ist der Verkauf von Einzellizenzen legal – wenn diese vor dem Verkauf auch deinstalliert wurden und die Oiginalverpackung mitverkauft wird – denn wenn zwei Nutzer die gleiche Lizenznummer verwenden, steht schnell die Staatsanwaltschaft vor der Tür.

Bei Volumenlizenzen ist das Spiel etwas vertrackter: So verlangt etwa Microsoft von seinen Lizenznehmern, vor der Weiterveräußerung zuvor MS um Erlaubnis zu bitten. Und auch bei anderen Anbietern ist das Verkaufen von Teilen der Gruppenlizenzen nicht immer erlaubt.

Anbieter usedSoft, der im Verkauf gebrauchter Lizenzen (und im Kampf mit Herstellern wie Microsoft) Erfahrungen sammelte, hat uns acht Punkte zu zusammengeschrieben, die man beachten sollte (mehr auf den Folgeseiten).

Von Freistellungsklauseln, Leasing-Problemen und Notartestaten

Und dies sind dier Punkte, die sie beachten müssen:

Erstens: seriösen Händler auswählen. Wer sich für den Kauf von gebrauchter Software entscheidet, sollte sich an etablierte Händler wenden. So können Software-Käufer sicher gehen, dass bei der Lizenzübertragung alles mit rechten Dingen zugeht. Seriöse Händler bieten ihren Kunden zudem eine Freistellungsklausel an, um diese zusätzlich abzusichern.

Zweitens: nur Standard-Software kaufen. Im Prinzip darf zwar jede Art von Software gebraucht gehandelt werden. Kaufen sollte man aber nur Standard-Software, um evtl. rechtliche Risiken zu umgehen.

Drittens: nur Kaufsoftware darf übertragen werden. Der Handel mit Gebraucht-Software ist legal – aber nur, wenn es sich um Software handelt, die im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht (sprich: verkauft) wurde. Software aus Leasing- oder Mietverträgen darf nicht gebraucht gehandelt werden.

Viertens: ordnungsgemäße Lizenzübertragung. Das A und O beim Kauf von gebrauchter Software ist die ordnungsgemäße Lizenzübertragung. Dafür ist entscheidend, dass der Anbieter nachweisen kann, tatsächlich Inhaber der angebotenen Software-Lizenz zu sein. Verkaufen darf der Händler die Lizenz nämlich nur dann, wenn er der einzige Rechteinhaber der Software-Lizenz ist – und niemand sonst. Ein probates Mittel, um dies nachzuweisen, ist ein Notartestat.

(noch mehr auf der nächsten Seite)

Rechtsfragen und Sparmöglichkeiten beim Software-Kauf

Fünftens: Lieferfähigkeit des Händlers. Nur große Händler sind in der Lage, sofort und auch in größeren Stückzahlen zu liefern. Die meisten kleineren Anbieter sind hingegen nur Makler, die nur das verkaufen können, was andere Unternehmen verkaufen wollen – und zwar nur genau in der Stückzahl, die gerade angeboten wird. Da Händler aber stets ein großes Software-Lager mit mehreren Zehntausend Lizenzen vorhalten, können sie ein weit größeres Angebot an Software-Arten und -Versionen anbieten.

Sechstens: geeignete Version auswählen. Auf dem Software-Gebrauchtmarkt stehen sowohl aktuelle Versionen als auch ältere Programme in großem Umfang zur Verfügung. Wie das aktuelle Beispiel Windows Vista zeigt, muss neu nicht unbedingt gleich besser sein. Die aktuellste Version einer Software verlangt zum einen Einarbeitungszeit und ist zum zweiten mit höheren Hardware-Anforderungen verbunden. Eine ebenso bewährte wie vertraute Version ist dann eine echte Alternative. Da diese vom Hersteller aber oft nicht mehr angeboten wird, sind hier “gebrauchte” Lizenzen der einzige Weg. Allerdings bedeutet “gebraucht” keineswegs, dass es sich zwangsläufig um ältere Programme handeln muss. Große Gebrauchtsoftware-Anbieter bieten ebenso die Möglichkeit, beim Kauf aktueller Versionen die Kosten erheblich zu senken.

Siebtens: bei Rechtsfragen Experten konsultieren. Selbst die meisten Juristen können keine substanziellen Aussagen zur Rechtslage im Gebrauchtsoftware-Handel machen – und tun es trotzdem. Wer sich jedoch ein realistisches Bild der rechtlichen Situation machen will, sollte auf die vorliegenden Urteile des Bundesgerichtshofs sowie der Landgerichte Hamburg und München zurückgreifen. Auch haben sich einige Hochschullehrer eingehend mit der Materie beschäftigt, so die Juraprofessoren Olaf Sosnitza und Thomas Hoeren. Urteilstexte und Rechtliteratur sind im internet abrufbar. Vorsicht ist hingegen bei Aufsätzen mancher Anwälte geboten: Diese stehen oft im Dienste der Software-Hersteller und vermitteln nicht immer ein realistisches Bild der Lage.

Achtens: Inzahlungnahme. Beim Kauf von Software wird oft die Vorversion anschließend nicht mehr genutzt. Größere Händler nehmen diese gerne beim Kauf von anderer Software in Zahlung. Auf diese Weise können Unternehmen gebundenes Kapital in liquide Mittel umwandeln und beim Kauf der “neuen” Software doppelt sparen. Den Preis beim Verkauf von solchen alten Versionen muss man natürlich selbst aushandeln.

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