GEMA: Einstweilige Verfügung gegen Share-Hoster
Beide Dienste sind so genannte Share-Hoster. Sie stellen Speicherkapazitäten zur Verfügung, damit Nutzer beliebige Inhalte einspeisen und anderen Anwendern zugänglich machen können. Während das Speichern der Inhalte für die Nutzer kostenlos ist, verlangt RapidShare für den Abruf der Inhalte über den Premium-Download ein monatliches Entgelt.
Vor allem rapidshare.de hatte damit geworben, dass von seinen Seiten 15 Millionen Dateien abrufbar seien. Eine Lizenz hierfür wurde bei der GEMA jedoch nicht erworben.
Die von dem Landgericht Köln erlassenen einstweiligen Verfügungen verdeutlichen, dass “die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden” rechtlich nichts daran ändert, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: “Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web 2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit entheben.” (bwi)