Arbeitgeber dürfen private Nachrichten am Arbeitsplatz überwachen
Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jetzt entschieden. Er sieht darin keinen Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis. Im verhandelten Fall ging es es um die Überwachung eines von der Firma eingerichteten Messenger-Kontos.
Arbeitgeber dürfen in ihrem Bemühen sicherzustellen, dass diese ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen, auch private Nachrichten ihrer Mitarbeiter überwachen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jetzt im Streit zwischen einem Rumänen und dessen Arbeitgeber entschieden. Das Urteil schränkt das Recht aber auf E-Mail- und Chat-Anwendungen ein, die während der Arbeitszeit genutzt werden.
Im verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber die Nutzung von ihm zur Verfügung gestellten Ressourcen zu privaten Zwecken untersagt. Bei einer Kontrolle zeigt sich jedoch, dass der Mitarbeiter ein für die Kommunikation mit Kunden eingerichtetes Konto beim Yahoo Messenger während der Arbeitszeit auch für private Unterhaltungen mit mit Familienmitgliedern benutzt hatte. Der Arbeitgeber wertete das als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag und kündigte dem Mitarbeiter.
Der Entlassene klagte zunächst ohne Erfolg gegen die Kündigung. Auch die nächsthöhere Instanz Berufungsgericht befand, dass die Überwachung der Kommunikation der Angestellten die einzige Möglichkeit sei, ein mögliches Fehlverhalten festzustellen. Die Argumentation des Klägers, dadurch werde das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Brief- und Telekommunikationsgeheimnis verletzt, wies sie zurück.
Der rief daher im August 2008 den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte an. Dessen nun veröffentlichtem Urteil zufolge kann der Artikel 8 zwar ins Feld geführt werden, es sei jedoch nicht unangemessen, dass ein Arbeitgeber prüfe, ob ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit seinen beruflichen Aufgaben nachkommt. Zudem sei damals auf das Messenger-Konto in der Annahme zugegriffen worden, dass es nur für Kommunikation mit Kunden benutzt wurde.
Die Entscheidung ist für alle Länder bindend, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben – also alle international anerkannten europäischen Staaten außer Weißrussland und dem Vatikanstaat. Einer der insgesamt sieben Richter wandte allerdings ein, dass ein generelles Verbot privater Internetnutzung nicht akzeptabel sei.
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