Firmen dürfen Videoaufnahmen nur mit Einwilligung der Arbeitnehmer veröffentlichen

Ein Arbeitnehmer blitzte mit seiner Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber wegen eines Videos, in dem er deutlich zu erkennen war, auch beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt ab (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13). Zuvor war er vor dem Arbeitsgericht nur teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht gänzlich erfolglos geblieben. Das oberste deutsche Arbeitsgericht hielt aber fest, dass Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer schriftlich erfolgten Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Diese erlischt den Richtern zufolge zudem nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses – kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund vorliegt.
Im verhandelten Fall hatte der bei einem Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern Beschäftigte im Herbst 2008 eine schriftliche Einwilligung dazu erteilt, dass der Arbeitgeber von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für seine Öffentlichkeitsarbeit verwendet. In dem anschließend entstandenen Werbefilm ist der Kläger zweimal erkennbar zu sehen. Das Video konnte von der Homepage des Arbeitgebers aus aufgerufen und angesehen werden.
Nachdem das Arbeitsverhältnis im September 2011 endete, widerrief der Arbeitnehmer seine seiner Ansicht nach “möglicherweise” erteilte Einwilligung und forderte das Unternehmen auf, das Video binnen zehn Tagen aus dem Netz zu nehmen. Als das Unternehmen diesem Verlangen – unter Vorbehalt – Ende Januar 2012 nachkam, verlangte der Arbeitnehmer die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld. Mit seiner Klage scheiterte er vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landesarbeitsgericht gänzlich. Nun hatte auch seine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Richter begründeten ihre Urteil damit, dass das Unternehmen die für die Abbildungen des Klägers im Video erforderliche Einwilligung erhalten hatte. Die sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergebende Anforderung einer schriftlichen Einwilligung war im verhandelten Fall ebenfalls erfüllt.
Diese erlosch zudem nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Den Erfurter Richtern zufolge ist ein späterer Widerruf zwar grundsätzlich möglich, jedoch muss dazu ein plausibler Grund angegeben werden. Dies ist in dem Fall nicht geschehen. Daher kann der Arbeitnehmer weder die weitere Veröffentlichung untersagen lassen noch verletzt diese ihn in seinem Persönlichkeitsrecht.