Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Mitarbeiter nur bei konkretem Verdacht überwachen lassen

JobsKarrierePolitikRecht
Fotograf (Bild: Shutterstock/scyther5)

Arbeitgeber dürfen wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv nur dann mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragen, wenn dieser Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht. Zudem verletzen von dem Detektiv während seiner Tätigkeit heimlich erstellte Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers. Dieser kann dem Arbeitgeber gegenüber dann Schmerzensgeld geltend machen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht Erfurt entschieden (Aktenzeichen 8 AZR 1007/13).

Bundesarbeitsgericht fällt Urteil zur Überwachung krankgeschriebener Mitarbeiter (Bild: Shutterstock/scyther5)

In dem zunächst vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ausgefochtenen Streit (Aktenzeichen 11 Sa 312/13) ging es um eine Sekretärin, die nach etwas mehr als sechs Monaten bei ihrem Arbeitgeber am 27. Dezember 2011 arbeitsunfähig erkrankte. Nach einer ersten Krankmeldung wegen Problemen mit den Bronchien legte sie für die Zeit bis 28. Februar 2012 nacheinander vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Facharztes für Allgemeinmedizin vor, ab 31. Januar 2012 zudem zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Den schließlich telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall nahm der Arbeitgeber der Sekretärin nicht ab. Er beauftragte daher einen Detektiv mit der Observation.

Dieser beobachtete Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen das Haus der Sekretärin. Außerdem erstellte er Videoaufnahmen von ihr und ihrem Mann mit Hund vor dem Haus und als sie sich in einen Waschsalon begab. Der vom Detektiv dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, von denen neun aus den Videoaufnahmen stammen.

Die Sekretärin hielt die sowie die dabei gemachten Videoaufnahmen für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld von 10.500 Euro. Dies begründet sie damit, dass die erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe und nun ärztlicher Behandlung bedürfe. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat der Klägerin grundsätzlich Recht gegeben und ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro zugestanden.

Daraufhin gingen beide Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht in Revison – allerdings beide erfolglos. Das Erfurter Gericht bestätigte, dass sowohl die Observation als auch die dabei heimlich gemachten Aufnahmen rechtswidrig waren. Seiner Ansicht nach hatte der Arbeitgeber keinen berechtigten Anlass zur Überwachung: “Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.” Andererseits lehnte es eine Korrektur der vom Landesarbeitsgericht angenommenen Höhe des Schmerzensgeldes ab.

Marcus Lentz, Geschäftsführer der Detektei Lentz, weist anlässlich des Urteils aus Erfurt darauf hin, dass Detektive im Gegensatz zur Polizei bei ihrer Ermittlungsarbeit in Deutschland keine Sonderrechte in Anspruch nehemn können. Bei der Herstellung von Fotografien sei deshalb das Gewicht des Eingriffs sowie der Zweck der Aufnahme entscheidend.

“Das Fotografieren eines Schwarzarbeiters bei seiner Tätigkeit stellt ebenso wenig eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dar wie das Fotografieren des Gartens, in dem die Person arbeitet”, so lentz in einer Pressemitteilung. Anders verhalte es sich jedoch, wenn Menschen in einem nicht-öffentlichen Bereich fotografiert werden: “Mit der Aufnahme innerhalb des Waschsalons ist die Detektei eindeutig über das Ziel hinausgeschossen.” Hinzu käme, dass sich die Arbeitnehmerin durch das Waschen ihrer Wäsche nicht “genesungswidrig” verhalten habe.

Hätte sie dort “schwarz” gearbeitet oder wäre sie während ihrer Krankschreibung umgezogen, wären die fristlose Kündigung und die Aufnahme der Fotos mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtens gewesen”, meint Lentz. Generell empfiehlt er Auftraggebern darauf zu achten, nur mit Detekteien zu arbeiten, die festangestellte Detektive beschäftigen die von neutralen Prüfinstanzen wie der Zentralstelle für die Ausbildung im Detektivgewerbe (ZAD) den Berufsabschluss zum “ZAD geprüften Privatermittler (IHK)” erhalten haben.

Lesen Sie auch :
Anklicken um die Biografie des Autors zu lesen  Anklicken um die Biografie des Autors zu verbergen