Filesharing-Abmahnungen: Anwälte warnen vor Nutzung von Popcorn Time

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Zwar wird bei Popcorn Time darauf hingewiesen, dass das Herunterladen von urherberrechtlich geschütztem Material verboten sein kann - allerdings lässt die Gestaltung der Oberfläche viele Nutzer glauben, dass dies bei der Nutzung des Programms überhaupt nicht geschieht. Ein möglicherweise teurer Irrglaube, da derzeit vermehrt Abmahnungen gegen Nutzer von Popcorn Time verschickt werden (Screenshot: ITespresso).

In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen nicht mehr auf die Nutzung klassischer Filesharing-Programme zurückzuführen sind, sondern auf die Nutzung gemischter Systeme, zu denen etwa die Software Popcorn Time gehört. Darauf hat der Berliner Anwalt Johannes von Rüden vom Team Abmahnhelfer.de jetzt hingewiesen. Das Programm Popcorn Time ähnelt von der Benutzeroberfläche her einem Streaming-Portal. “Es ist sehr benutzerfreundlich gestaltet, so dass der Eindruck entsteht, der Nutzer würde sich in einer Online-Videothek bewegen”, so von Rüden in einer Pressemitteilung. Tatsächlich nutze das Programm aber das BitTorrent-Netzwerk. Das heißt, die Dateifragmente die sich beim Nutzer auf der Festplatte befinden und zeitgleich zum Abspielen aufgearbeitet werden, werden auch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt.

Rechtsanwalt Johannes von Rüden hat eine Zunahme von Abmahnungen wegen der Nutzung von Popcorn Time festgestllt (Bild: Abmahnhelfer.de)
Rechtsanwalt Johannes von Rüden (Bild: Abmahnhhelfer.de).

Genau diesen Umstand greift die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer auf, die dafür bekannt ist, dass sie im Namen von Rechteinhabern wie Twentieth Century Fox, Warner Brothers, Tele München und Universum Film Verbrauchern Abmahnungen zuschickt. Derzeit mahne die Kanzlei überwiegend Urheberrechtsverletzungen an Fernsehserien wie Family Guy, Modern Family und Homeland ab, versende allerdings auch immer wieder Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an aktuellen Kinofilmen.

“Aktuell schätzen wir, dass jede zweite Abmahnung aus München auf die Nutzung von Popcorn Time zurückzuführen ist“, so von Rüden. In den Schreiben werden von Anschlussinhabern durchschnittlich 815 Euro gefordert. Außerdem verlangen die Münchener Rechtsanwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Laut von Rüden seien die Abmahnungen teilweise auf ausländische Besucher aus dem Freundeskreis zurückzuführen, die solche Software leichtfertig in Deutschland einsetzen. Ist das der Fall, hilft womöglich, sich auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zu berufen. In dem Verfahren hatte sich der Betreiber eines offenen WLANs erfolgreich gegen eine Abmahnung eben der Kanzlei Waldrorf Frommer aus München gewehrt. Da nach Auffassung des Gerichts den Rechteinhabern von Anfang an kein Anspruch gegen den WLAN-Betreiber zustand – “weder auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz”, wie es in der Urteilsbegründung heißt, konnte sich der WLAN-Betreiber mit seiner Gegenklage durchsetzen: Die Abmahner müssen nun die Kosten des Verfahrens tragen.

Zwar wird bei Popcorn Time darauf hingewiesen, dass das Herunterladen von urherberrechtlich geschütztem Material verboten sein kann - allerdings lässt die Gestaltung der Oberfläche viele Nutzer glauben, dass dies bei der Nutzung des Programms überhaupt nicht geschieht. Ein möglicherweise teurer Irrglaube, da derzeit vermehrt Abmahnungen gegen Nutzer von Popcorn Time verschickt werden (Screenshot: ITespresso).
Zwar wird bei Popcorn Time darauf hingewiesen, dass das Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material verboten sein kann – allerdings lässt die Gestaltung der Oberfläche viele Nutzer glauben, dass dies bei der Nutzung des Programms überhaupt nicht geschieht. Ein möglicherweise teurer Irrglaube, da derzeit vermehrt Abmahnungen gegen Nutzer von Popcorn Time verschickt werden (Screenshot: ITespresso).

Laut Amtsgericht Charlottenburg ist ihm nach nicht nachzuweisen, dass er die Urheberrechtsverletzung begangenen hat. Zwar sei es zunächst einmal legitim anzunehmen, dass der Inhaber einer IP-Adresse zu einem gewissen Zeitpunkt die davon ausgehenden Aktivitäten auch verantworten muss. Bestreite er dies aber und kann dies darlegen – etwa weil er in einem Mehrpersonenhaushalt wohnt oder wie im vorliegenden Fall das WLAN anderen zur Verfügung gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deren Tun kontrolliert und für deren Aktivitäten verantwortlich ist.

Ähnlich sah das übrigens auch schon das Amtsgericht Hamburg im Juni 2014: es ließ damals einen Rechteinhaber abblitzen, der einen Vermieter wegen Filesharing verklagt hatte. Der sei aber nicht für das Tun seiner Mieter verantwortlich, so das Hamburger Gericht damals.

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