Google: Nutzungsbedingungen in Deutschland teilweise ungültig
Vor dem Landgericht Berlin hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) im Kampf gegen Vertragsklauseln bei Google einen Etappensieg erungen (Aktenzeichen 15 O 402/12). Das hat der Verband jetzt mitgeteilt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig un der Konzern hat bereits angekündigt, in Berufung gehen zu wollen.
Auf Antrag des VZBV erklärten die Berliner Richter 25 Klauseln aus Googles Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen für rechtswidrig. Sie folgen damit der Ansicht der Verbraucherschützer, wonach diese zu unbestimmt formuliert sind oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränken.
13 der beanstandeten Klauseln befinden sich in der der Datenschutzerklärung des Internetkonzerns. Google räumt sich darin unter anderem das Recht ein, “möglicherweise” gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder “unter Umständen” personenbezogene Daten aus seinen Diensten zu verknüpfen. Für Verbraucher bleibt laut VZBV damit unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.
Aus Sicht des VZBV ist eine rechtskonforme Einwilligung in die Nutzung personenbezogener Daten nicht möglich, indem Verbraucher bei der Registrierung lediglich die Erklärung ankreuzen: “Ich stimme den Nutzungsbedingungen von Google zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen.”
Die zwölf in Googles Nutzungsbestimmungen beanstandeten Klauseln enthalten Formulierungen, die nach Ansicht des Gerichts die Rechte der Verbraucher einschränken. Der Konzern räumt sich etwa das Recht ein, sämtliche in den Diensten eingestellte Daten zu überprüfen, zu ändern und zu löschen, Anwendungen sogar durch direkten Zugriff auf das Gerät zu entfernen sowie Funktionen und Features der Dienste nach Belieben einzustellen. Nur sofern es “vernünftigerweise möglich” sei, werde der Nutzer vorab über die Änderung des Dienstes informiert. Eine Erläuterung, was darunter zu verstehen ist, vermisste man.
Darüber hinaus nahm sich Google das Recht, Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung der Verbraucher zu ändern. Der VZBV hielt das für unangemessen benachteiligend. Das Landgericht schloss sich mit seienr Entscheidung dieser Auffassung an und erklärte diese Bedingungen für rechtswidrig.
Google zweifelt allerdings an, dass der VZBV überhaupt befugt war, gegen die Datenschutzerklärung zu klagen. VZBV-Vorstand Gerd Billen fordert auch daher eine erweiterte Klagebefugnis für Verbraucherverbände, um “ohne Hürden auch gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorgehen zu können”. Denn nach geltendem Recht ist eine Klage gegen unwirksame Datenschutzbestimmungen nur möglich, wenn diese als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewertet werden.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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