Gericht untersagt Telekom DSL-Drosselung in derzeitiger Form

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Die Deutsche Telekom darf bei Festnetz-Internetanschlüssen mit Pauschaltarifen die Bandbreite nicht einschränken. Das hat jetzt das Landgericht Köln entschieden. Es erklärte damit die am 2. Mai in Kraft getretene Vertragsklausel zur DSL-Drosselung in Neukundenverträgen der Telekom für unzulässig. Die Zivilkammer gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt. Das heute ergangene Urteil ist allerdings nocht nicht rechtskräftig, die Telekom kann innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht Köln Berufung einlegen.

Einerseits wirbt die Deutsche Telekom  auf Plakaten für "schnelles Internet", andererseits will sie die Intensive Nutzung ihres Angebots unterbinden. Da ist Kritik nur allzu verständlich (Bild: ITespresso).
Einerseits wirbt die Deutsche Telekom auf Plakaten für “schnelles Internet”, andererseits will sie die intensive Nutzung ihres Angebots unterbinden. Da bleibt Kritik nicht aus (Bild: ITespresso).

Die verfügbare Datenrate wollte die Telekom ursprünglich ab 2016 beim Erreichen eines bestimmten Inklusivvolumens bei Neuverträgen auf 384 KBit/s reduzieren. Nach heftigen Protesten von Politik und Verbrauchern setzte der Konzern Mitte Juni das Bandbreitenlimit nach der Drosselung auf 2 MBit/s hoch. Dies soll für die Tarife “Call-&-Surf” sowie “Entertain” gelten. Der durch das IPTV-Angebot der Telekom verusachte Traffic wird nicht auf das Highspeed-Volumen angerechnet.

Die Telekom bewirbt ihre Tarife allerdings mit einer “Internet-Flatrate” und unter Angabe der “bis zu”-Maximalgeschwindigkeit. Laut Verbraucherzentrale NRW stellt die “nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür” eine “unangemessene Benachteiligung” dar.

Das Landgericht Köln schloss sich in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen 26 O 211/13) dieser Auffassung an: “Die streitgegenständliche Regelung zur Reduzierung der Übertragungsgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie wesentliche und sich aus der Natur des Vertrags ergebende Rechte so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und den betroffenen Kunden deshalb in unangemessener Weise benachteiligt.”

Es komme dabei maßgeblich auf die Auslegung des Begriffs “Flatrate” an, so das Gericht. Dieser sei aus Sicht eines Durchschnittskunden im Festnetz-Bereich so zu verstehen, dass für einen Festpreis ein Internetzugang zu einer bestimmten Bandbreitengeschwindigkeit und ohne Einschränkungen beziehungsweise versteckte Kosten angeboten wird. Im Gegensatz zum Mobilbereich werde beim Festnetz mit dem Begriff “Flatrate” bei Internetzugangsleistungen nicht mit Einschränkungen gerechnet.

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Über die Hälfte der Teilnehmer einer Umfrage bei ITespresso geht durch die DSL-Drosselung der Telekom von Beeinträchtigungen aus (Grafik: ITespresso, zum Vergrößern klicken).

Das Telekom-Vorgehen bezeichnen die Richter als “erhebliche Verminderung des Leistungsversprechens im Rahmen eines Pauschaltarifs”. Sie kritisierten außerdem, dass nicht, wie von der Telekom behauptet, nur “Power-User” von der Drosselung betroffen seien, sondern “ein breites Publikum” – insbesondere im Hinblick auf das Streamen von Fernsehsendungen und Filmen. Bei einer Umfrage unter den Lesern von ITespresso im Vorfeld der Enführung der DSL-Drosselung erklärten über die Hälfte der Teilnehmer, sie seien von solchen Maßnahmen betroffen.

Da die Telekom sich auch zuvor schon entschlossen gezeigt hat, ihre Position zu verteidigen, ist auch jetzt damit zu rechnen, dass der Konzern gegen das Urteil in Berufung geht. Durch den Ansatzpunkt der Klage der Verbrauicherschützer, die aus ihrer Sicht irreführende Bewerbung des Angebots, dürfte es zudem möglicherweise auch ausreichen, wenn die Telekom ihre Werbeaussagen abändert, damit sie die DSL-Drosselung beibehalten kann.

[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]

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