Freie Routerwahl gilt auch für Bestandskunden

BreitbandNetzwerke
DSL Internetzugang Beitband (Bild: Shutterstock)

Das hat das Landgericht Essen in einem Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale NRW und dem Netzbetreiber Gelsen-Net entschieden. Die Routerfreiheit hatte der Gesetzgeber zum 1. August 2016 mit Abschaffung des Routerzwangs eingeführt. Manche Firmen legten die Regelung aber so aus, dass sie nur für Neukunden gelten sollte.

Die vom Gesetzgeber zum 1. August 2016 eingeführte Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. Das hat das Landgericht Essen in einem aktuellen Urteil festgestellt (Aktenzeichen 45 O 56/16). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW als Vertretung eines Bestandskunden der Gelsen-Net Kommunikationsgesellschaft mbH. Wie die Verbraucherschützer jetzt mitgeteilt haben, hat das Landgericht Essen den Anbieter mit dem Urteil dazu verpflichtet, die erforderlichen Zugangsdaten auch an Bestandskunden herauszugeben.

Bislang war unklar, ob das Recht auf freie Routerwahl nur für Neuverträge gilt, oder ob Verbraucher es auch bei bestehenden Verträgen durchsetzen können. Schuld daran ist die Formulierung im Gesetzestext. Dort heißt es, die Netzbetreiber müssen die Zugangsdaten und weitere Informationen “in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss” zur Verfügung stellen. Den Passsus “bei Vertragabschluss” interpretieren manche Provider so, dass nur Neukunden Anspruch darauf haben.

Heimnetzwerk/Router/WAN (Bild: Shutterstock-Georgii-Shipin)

Bindend ist das Essener Urteil nur für Gelsen-Net. Bestandskunden anderer Provider müssten also womöglich ihr Recht gesondert einklagen. Das aktuelle Urteil könnte aber wegweisend sein und bewegt möglicherweise auch die Provider, die sich bisher noch gegen die Routerfreiheit für Bestandkunden sperren, zum Einlenken.

Die seit 1. August 2016 geltende Fassung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) sieht die Routerfreiheit ausdrücklich vor. Technisch gesehen hat dazu die Bundesnetzagentur den sogenannten Netzabschlusspunkt neu beziehungsweise genauer definiert. Seitdem ist klar, dass der Router zum Netz des Kunden gehört.

Netzbetreiber dürfen daher den Anschluss eines (WLAN)-Routers an das Telekommunikationsnetz nicht mehr verweigern und müssen ihren Kunden die erforderlichen Zugangsdaten und Informationen mitteilen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Router bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Dies tun aber eigentlich alle handelsüblichen Geräte.

Damit wurde der sogenannten “Routerzwang” abgeschafft, um den es zuvor jahrelang Streit gegeben hatte. Für den “Routerzwang” führten die Provider immer wieder technische Argumente Feld. Sie gaben vor, dass der unkontrollierte Anschluss von Geräten zu technischen Störungen im Gesamtnetz führen könnte. Letztendlich sicherten sie damit aber nur Einnahmequellen durch den Verkauf und vor allem die Vermietung von ausgewählten Geräten an Verbraucher und sicherten sich durch die ihnen so mögliche Kontrolle über die Routerfunktionen auch dagegen ab, dass technisch versierte Nutzer mehr aus den Tarifen herausholten, als sich die Provider vorstellten.

Nachteilig für die breite Masse der Verbraucher war aber vor allem, dass die vom Provider gestellten Geräte natürlich immer so lange wie möglich im Einsatz bleiben sollten und sie so intern nicht von der jeweils aktuellsten Technik – insbesondere im Bereich WLAN – profitieren konnten. Gegen den Routerzwang hatte sich auch eine breite Front der Routerhersteller ausgesprochen, zu der auch Unternehmen gehörten, die als Lieferanten der Provider von Großaufträgen profitierten.

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