Urteil: Bundesgerichtshof zu Markenrechtsverletzungen durch Google Adwords
Der Bundesgerichtshof hat am Freitag sein Urteil vom Januar bestätigt, sich aber gleichzeitig noch einmal genauer zu dem geäußert, was bei der Werbung mit Keywords unter dem Gesichtspunkt des Markenrechts erlaubt ist und was nicht.
Nach wie vor gilt: Beim Keyword-Advertising ist eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und weder die Marke selbst noch ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält. Im Klartext: Firmen können bei Adwords Werbung das Keyword “Beispielprodukt” kaufen, ohne Inhaber dieser Marke sein oder das “Beispielprodukt” überhaupt anbieten zu müssen.
Das hatte der BGH schon im Janaur so entschieden (Aktenzeichen I ZR 125/07). Jetzt ging es darum, ob das so auch in Ordnung ist, wenn in der Anzeige nicht darauf hingewiesen wird, das keine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber besteht. Laut BGH führt alleine der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden (im Streitfall “Pralinen”), nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt.
Das oberste deutsche Gericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf das Urteil des EuGH vom 22. September 2011 (Aktenzeichen C-323/09) und verweist für seine Interpretation dieses Richterspruchs auch auf das Vorgehen des österreichischen Obersten Gerichtshofs und des französischen Cour de cassation bei der Beurteilung von Adwords-Anzeigen.
Die Schilderung des verhandelten Falles macht etwas anschaulicher, worum es in dem Streit ging. Der Inhaber der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke “MOST” vertreibt unter www.most-shop.com selbst Konfiserie- und Schokoladenprodukte. Unter den URLs “www.feinkost-geschenke.de” und “www.selection-exquisit.de” betreibt ein vom Markeninhaber unabhängiger Händler Onlineshops für Geschenke, Pralinen und Schokolade.
Er schaltete im Januar 2007 bei Google eine Adwords-Anzeige mit dem Schlüsselwort “Pralinen” mit der Option “weitgehend passende Keywords”. In der Liste der “weitgehend passenden Keywords” stand auch das Schlüsselwort “most pralinen”. Gab ein Nutzer den Suchbegriff “MOST Pralinen” ein, erschien rechts neben den Suchergebnissen (auf vier Zeilen verteilt) folgende Anzeige der Beklagten: “Pralinen/Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente/Genießen und schenken!/www.feinkost-geschenke.de.” Über den in der Anzeige angegebenen Link “www.feinkost-geschenke.de” gelangte der Suchmaschinennutzer auf “www.selection-exquisit.de”. In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit der Marke “MOST” vertrieben.
Der Markeninhaber war der Ansicht, der Händler habe durch die Anzeige das Recht an der Marke “MOST” verletzt. Er klagte daher unter anderem auf Unterlassung. Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Auch die Berufung des Hä#ndlers ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil jetzt jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen.