Filehosting: Rapidshare bleibt im Streit mit Atari zuversichtlich

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File-Hosting-Dienste können für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst in Anspruch genommen werden, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt im Streit zwischen Atari und Rapidshare um das Spiel “Alone in the Dark” festgestellt.

Allerdings sei es grundsätzlich nicht ausreichend, nur die konkret benannte rechtsverletzende Datei zu sperren, vielmehr müsse das “technisch und wirtschaftlich Zumutbare” getan werden, um – ohne Gefährdung des Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Spiel von anderen Nutzern erneut über die Server des Filehosters Dritten angeboten wird.

Atari hatte gegen Rapidshare geklagt, weil es seine Urheberrechte am Computerspiel “Alone in the dark” dadurch verletzt sah, dass dieses auf Rapidshare von Nutzern eingestellt und zum Download angeboten worden war. Der Filehoster entfernte zwar Kopien des Spiels, auf die er von Atari hingewiesen worden war, löchste aber weitere, von anderen Nutzern abgelegte Kopien des Computerspiels nicht.

Nach Ansicht von Atari wurde Rapidshare durch diese Passivität zum sogenannten Mitstörer bei Urheberrechtsverletzungen. Das Unternehmen müsse aktiv Dateien löschen, wenn der Dateiname den Titel “Alone in the dark” enthält oder mit Links und dm Verweis dass diese zu Kopien von “Alone in the dark” bei Rapidshare führen verwiesen wird.

In dem Rechtsstreit gab das Landgericht Düsseldorf zunächst Atari Recht, das Oberlandesgericht wies die Klage dagegen ab. Gestern musste nun der Bundesgerichtshof entscheiden, in welchem Umfang Rapidshare zu prüfen hat, welche Dateien Nutzer auf seinen Servern ablegen. Der hat den Rechtsstreit jedoch an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Rapidshare sieht der Weiterführung des Verfahrens vor dem Düsseldorfer Gericht daher mit Zuversicht entgegen. “Wir sind zwar ein wenig enttäuscht, dass der BGH uns in diesem Verfahren nicht Recht zugesprochen hat, sind uns aber sicher, dass wir uns in einer guten Ausgangslage für das Verfahren in Düsseldorf befinden. Die Zurückweisung an das OLG gibt uns nochmals die Möglichkeit, zusätzliche Befunde zu sammeln, die Rapidshares Bemühungen im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen unterstreichen werden. Gleichzeit werden wir beweisen können, dass einige der in dem Verfahren angesprochenen Filtermethoden nicht zumutbar sind”, teilt Daniel Raimer, Anwalt und Sprecher von Rapidshare auf Anfrage mit.

“Es hätte uns natürlich gefreut, wenn das Verfahren nach fünf Jahren zum Abschluss gekommen wäre”, sagt Alexandra Zwingli, CEO von Rapidshare. Das kommende Verfahren vor dem OLG Düsseldorf sieht jedoch auch sie “als weitere Chance, um nochmals unter Beweis zu stellen, dass Rapidshare bereits Vorreiter im Kampf gegen Urheberrechtsverletzungen ist und alle zumutbaren Prüfpflichten umsetzt.”

Als Punktsieg dürften die Schweizer auch werten, dass die BGH-Richter Filehosting grundsätzlich als anerkanntes Geschäftsmodell bezeichneten und ihm zahlreiche legale Nutzungsmöglichkeiten bescheinigten – gewinnt das Unternehmen dadurch wieder etwas mehr Abstand zu dem zweifelhaften Halbweltflair, das zum Beispiel Megaupload und seine Betreibern umgibt und das für manche Webnutzer zwar eine gewisse Faszination hat, aus unternehmerischer Sicht aber eher hinderlich und wie der Fall Kino.to gezeigt hat auch riskant ist.

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