YouTube stellt YouTube-MP3.org Ultimatum
In den Nutzungsbedingungen von YouTube wird die Konvertierung von YouTube-Inhalten in ein speicherbares Format, zum Beispiel als MP3 Datei, in Ziffer 6.1.K untersagt. Dort heißt es “Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung, und nur in dem Rahmen zu nehmen, der durch die normale Funktionalität der Dienste vorgegeben und erlaubt ist. “Streaming” bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.”
“Wichtig ist jedoch, dass diese Nutzungsbedingungen nur im Verhältnis zwischen registrierten YouTube-Nutzern und YouTube gelten”, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke in einer Pressemitteilung. Wer sich ein Video lediglich ansehe, müsse dazu die Nutzungsbedingungen weder ansehen noch bestätigen. Daher könne die Regelung allenfalls gegenüber registrierten YouTube Nutzern Geltung erlangen.
Doch selbst das sei umstritten. “Meiner Meinung nach kann das gesetzliche Recht auf Privatkopie nicht ohne weiteres durch die AGB eines Dienstes ausgehebelt werden”, so Solmecke. Die Norm im Gesetz (Paragraf 53 des Urhebergesetzes http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html) als zwingende Regelung. “Selbst wenn man davon ausgeht, dass YouTube das Recht auf Privatkopie einschränken darf, führt dies lediglich zu einer Vertragsverletzung durch den Nutzer. Die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt ist hiervon völlig unabhängig.”
Für Solmecke stellt sich aus Sicht des Nutzers die Frage, ob Konvertierungsdienste weiter genutzt werden dürfen darf. Wenn man davon ausgehe, dass YouTube das Recht auf Privatkopie nicht einschränken oder ausschließen darf, ist laut Solmecke eine Vervielfältigung im Rahmen des Paragraf 53 des Urhebergesetzes zulässig. Problematisch sei allerdings, dass eine zulässige Privatkopie voraussetze, dass das Original, in dem Fall also das YouTube Video, nicht offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht worden ist.
Da mittlerweile sehr viele Künstler und Plattenfirmen YouTube als Werbeplattform nutzen, könnten Nutzer die Rechtmäßigkeit des Videos oft nicht nachprüfen. Sie müssten daher davon ausgehen, dass Videos bei YouTube nicht offensichtlich rechtswidrig sind. “Es muss außerdem unterschieden werden zwischen Privatkopien, die man selbst mit Hilfe einer Software vornimmt und solchen, die man bei einem Dritten wie Youtube-MP3.org in Auftrag gibt. Zwar ist es auch möglich eine rechtmäßige Privatkopie von einem Dritten anfertigen zu lassen, jedoch ist das Risiko, dass es eine solche Kopie aus dem Bereich der Privatkopie herausfällt höher, zum Beispiel, wenn der Dritte durch Werbeschaltungen Einnahmen erzielt. Sicherer ist daher die eigenständige Nutzung einer Konvertierungssoftware”, so Solmecke.
Abmahnungen von Nutzern wegen des Downloads bei YouTube habe es noch nicht gegeben. YouTube habe die Konvertierungsdienste bisher einfach ignoriert. Ob der aktuelle Streit Auftakt für eine Trendwende ist, bleibe abzuwarten. Nutzern empfiehlt Solmecke, auf YouTube-Downloadsoftware zu setzen, denn diese selbst angefertigten Kopien seien auf jeden Fall legal.
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