Telekommunikationsgesetz bringt vor allem Verbesserungen für Verbraucher
Ab heute gilt in Deutschland die im Februar verabschiedete Neufassung des Telekommunikationsgesetz (TKG). Mit ihr wird eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgewandelt. Neue Regeln für Verträge und Tarife sollen für europaweit einheitlichere Rechte der Verbraucher sorgen. So gibt es beispielsweise Änderungen bei Anbieterwechsel, Vertragslaufzeit, Call-by-Call-Diensten und Warteschleifen.
Warteschleifen sind künftig bei Servicerufnummern kostenlos. Allerdings gilt dies auf Druck der Anbieter erst in einem Jahr, weil man Zeit für “die technisch aufwändigen Umstellungen” benötige, wie der Bitkom mitteilt. Bis dahin sind zunächst die ersten zwei Minuten kostenlos. Das scheint man technisch gerade noch rechtzeitig geschafft zu haben.
Bei einem Anbieterwechsel darf der Telefon- und Internetanschluss nun nur noch für einen Kalendertag unterbrochen sein. Auch eine Mitnahme der Rufnummer muss möglich und innerhalb eines Tages umgesetzt sein. Und Mobilfunknummern können jetzt schon vor Ablauf eines Vertrags zu einem neuen Anbieter mitgenommen werden.
Das Gesetz verpflichtet Telefon- und Internetanbieter auch, mindestens eine Tarifvariante mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Bei einem Umzug des Kunden müssen die vertraglichen Leistungen am neuen Wohnort weitergeführt werden, ohne dass sich die Vertragslaufzeit automatisch verlängert. Falls die Services am neuen Wohnort nicht verfügbar sind, hat der Kunde mit einer Frist von drei Monaten ein Kündigungsrecht. Außerdem müssen Internetanbieter ab sofort bei Festnetzanschlüssen wie DSL oder Kabel-Internet die erreichbare Mindestgeschwindigkeit angeben – nicht nur die möglicherweise erreichbare Höchstgeschwindigkeit.
Zu Beginn von Telefonaten über Call-by-Call-Dienste bekommen Kunden künftig den Preis angesagt. Diese Regelung tritt voraussichtlich im August 2012 in Kraft.
Die Änderungen hinsichtlich der Bezahlung von Dienstleistungen über die Handyrechnung gelten hingegen ab sofort: So können Mobilfunkkunden nun per Mitteilung an ihren Netzbetreiber verhindern, dass Online-Services von Fremdanbietern über ihre Telefonrechnung abgerechnet werden. Außerdem haben sie das Recht, Widerspruch gegen einzelne Rechnungsposten einzulegen, ohne dass ihnen eine Anschlusssperre droht. Im Festnetz ist dies seit längerem möglich.