Gebrauchte Software-Lizenzen: Das Risiko bleibt
Der Hintergrund des Rechtsstreits
Die Klägerin, die Firma Oracle, hatte Computersoftware entwickelt, die Kunden von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer heruntergeladen haben. Nach den Lizenzverträgen waren die den Kunden an der Software eingeräumten Nutzungsrechte nicht abtretbar. Die Beklagte, die Firma Used Soft, vertrieb gebrauchte Softwarelizenzen so, dass sie ihren Kunden beim Verkauf einer gebrauchten Lizenz bestätigte, dass der ursprüngliche Lizenznehmer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, rechtmäßiger Inhaber der Lizenz war und die Software nicht mehr benutzt. Dann konnte der Zweiterwerber die Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter laden.
Die Instanzgerichte hatten einen Unterlassungsanspruch der Klägerin bejaht. Der BGH hat die mit Spannung erwartete Entscheidung ausgesetzt und den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 03.02.2011, Az. U ZR 129/09 Used Soft).
Die offenen Fragen
Nach der Pressemitteilung des BGH stellen sich im Wesentlichen zwei Fragen, nämlich
– ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine »gebrauchte« Softwarelizenz erworben hat, als »rechtmäßiger« Erwerber des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist; und
– ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn die Software mit dessen Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.
Was bedeutet das für die Praxis?
Noch ist über die Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Software nicht abschließend entschieden. Mit einem Urteil des EuGH kann erst in ein bis zwei Jahren gerechnet werden. Bis dahin ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu berücksichtigen, die mehrheitlich vertreten, dass der Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung findet, wenn Software im Wege der Online-Übermittlung in den Verkehr gebracht wird. Für Käufer von gebrauchter Software bleibt es daher bei dem derzeit bestehenden Risiko, dass die erworbenen Lizenzen sie möglicherweise nicht zur Nutzung der gebrauchten Software berechtigen. Es ist daher zu empfehlen, ein wirksames Lizenzmanagement im Unternehmen einzuführen.
Dr. Oliver Hornung ist Rechtsanwalt und Partner bei SKW Schwarz, einer der marktführenden Rechtsanwaltskanzleien im IT- und Medienrecht. Dr. Hornung berät über aktuelle Rechtsfragen zum IT-Recht, Datenschutzrecht, IT-Compliance sowie zu Rechtsfragen im Internet und E-Business.