Bundesgerichtshof setzt Softwarepatenten in Deutschland keine GrenzenMeinung: Siemens setzt per BGH Softwarepatente durch

PolitikRecht

Patentbefürworter übernehmen die Macht

Die Kernpunkte vorab:
– Nach einem richtungsweisenden BGH-Beschluss ist Deutschland in puncto Softwarepatente näher als je zuvor an US-amerikanischen Verhältnissen.
– Schlechter hätte die Entscheidung für die Softwarepatentgegner nicht ausfallen können.
– Kürzlich hat auch die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts eine solch laxe Vergabepraxis bei Softwarepatenten aufrechterhalten und sich damit einverstanden erklärt, dass ein Computerprogramm, das auf einem Datenträger gespeichert ist, grundsätzlich patentierbar sein müsse.
– Es kommt nun mehr denn je auf Verteidigungsstrategien wie die in Vorbereitung befindliche Defensive Patent License (DPL) an.

Nun ausführlicher:

Ein heute veröffentlichter <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=51989&Frame=1
“>Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. April über einen Einspruch von Siemens gegen die Aufhebung eines »Dokumentengenerator«-Patents hat zur Folge, dass Softwarepatenten nun in Deutschland keine ernsthaften Schranken mehr gesetzt sind.

Das in Patentsachen höchste deutsche Gericht hat die Entscheidung der Vorinstanz, des Bundespatentgerichts, verworfen und eine Client-Server-Software für die automatische Erzeugung von strukturierten Dokumenten (z. B. XML/HTML) als Beispiel einer patentierbaren Software-Erfindung eingestuft. Der Fall geht damit an das Bundespatentgericht zurück, das nun das Patent für gültig erklären muss, wenn sich kein anderer Grund für seine Aufhebung (z. B. »prior art« womit bewiesen wird, dass das patentierte Verfahren zum Anmeldezeitpunkt nicht mehr neu war) findet.

Über den konkreten Einzelfall hinaus hat der Entscheid sehr weitreichende Konsequenzen. Während Softwarepatente in Deutschland zuvor nur unter vergleichsweise eng begrenzten Bedingungen zulässig waren, können auf Grundlage dieser neuesten Entscheidung nun so ziemlich alle Software-Ideen patentiert werden, sofern sie zumindest ein Stück weit davon abweichen, wie das jeweilige technische Problem zuvor von anderen gelöst wurde.

Es geht hier aber nicht nur um neu zu vergebende Patente, sondern vor allem darum, dass schon unzählige solche Patente – Softwarepatentgegner schätzen etliche zehntausend – vom Europäischen Patentamt und auch dem Deutschen Patent- und Markenamt vergeben worden sind. Diese bestehenden Softwarepatente, die vorher auf wackeligen Beinen standen, sind nun stärker durchsetzbar geworden. Das könnte zu einem Anstieg der Klageaktivität seitens ihrer Inhaber führen.

Gerangel um die Patentierbarkeitskriterien

Das materielle Patentrecht (also die Regeln dafür, was patentierbar ist) ist ein sehr spezielles Feld. Es gibt eine Reihe von Kriterien, die Patentämter und Gerichte anlegen, um gültige von ungültigen Patenten zu trennen. Bislang war in Europa und insbesondere in Deutschland eine Basisannahme, dass Softwarepatente ein technisches Problem mit technischen Mitteln lösen müssen.

Der strengste diesbezügliche Maßstab wurde vom BGH in diversen vergangenen Fällen angewandt und besagte, dass eine patentierte Erfindung auf einer Nutzung »beherrschbarer Naturkräfte« zur Erzielung eines vorhersagbaren Effektes beruhen musste. Software für sich alleine kann das nicht. Somit konnte damit nur Software als Teil einer technischen Erfindung im herkömmlichen Sinn mitpatentiert werden.

Im Gegensatz dazu legt die am 19. Mai veröffentlichte  BGH-Entscheidung die Messlatte sehr niedrig. Das Gericht sagt nun im Wesentlichen, dass ein Computer ohnehin ein technisches Gerät sei und Software, die »auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt«, patentierbar sein müsse. An konkreten Beispielen: wenn Sie darauf achten, nicht unbegrenzte Mengen von Speicher zu belegen (da ja jeder Computer nur eine begrenzte Kapazität hat), kann das schon genügen. Oder Sie achten darauf, über ein Netzwerk nicht mehr Daten zu schicken, als Bandbreite vorhanden ist.

Anders ausgedrückt: Wenn Sie Ihren Job als Softwareentwickler korrekt erledigen, kreieren Sie ununterbrochen patentierbare Verfahren. Das ist eine Chance für Sie, selbst Patente zu erhalten, falls Sie das wollen und es sich leisten können, aber es heißt vor allem auch, dass Ihr Programm dutzende, hunderte oder gar tausende Patente anderer Inhaber verletzen könnte.

Der erste Teil der BGH-Entscheidung sagt, dass »ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, […] stets technischer Natur« sei, unabhängig davon, ob es in der angemeldeten »Ausgestaltung […] durch technische Anweisungen geprägt ist«. Das ist Teil derselben Logik, aber es würde hier zu weit führen, es genauer aufzuschlüsseln, welche Bedeutung den betreffenden Begriffen im materiellen Patentrecht zukommt. Ganz stark vereinfacht bedeutet »stets technischer Natur« dasselbe wie »immer patentierbar (außer es ist nutzlos oder wurde zuvor schon erfunden)«.

Das deutsche Pendant zum amerikanischen Bilski-Verfahren

Dass zu diesem Zeitpunkt ausgerechnet der BGH eine solche Linie zu Softwarepatenten verkündet, ist eher überraschend, waren doch die Blicke der Softwarepatentgegner und -befürworter eher auf den Supreme Court der USA gerichtet. Das höchste US-Gericht wird in diesen Wochen eine Entscheidung im sogennanten Bilski-Verfahren bekannt geben.

Darin geht es um eine in Software gegossene Geschäftsmethode. Auch wenn der BGH-Fall eine programmgesteuerte Erzeugung von Dokumenten zum Gegenstand hatte, sind beide Fälle in ihrer jeweiligen Rechtsprechung von grundsätzlicher Bedeutung für die Patentierbarkeit von Software.

Manche Gegner des Bilski-Patents glauben, sie könnten eine Abgrenzung vornehmen zwischen einem Patent auf eine softwarebasierte Geschäftsmethode und anderen Softwarepatenten. Vielleicht gelingt es dem obersten US-Gericht sogar, eine Unterscheidung zu definieren.

Hier in Europa besteht die Abgrenzung theoretisch, funktioniert aber nicht in der Praxis, da es letztlich darauf ankommt, wie geschickt Patentanmeldungen formuliert werden. Wenn man eine unverkennbare Geschäftsmethode in Europa patentieren lassen will, etwa ein Patent auf ein Verfahren zur Berechnung von Versandkosten, führt dies im Regelfall zur Ablehnung. Jedoch kann man möglicherweise einen technischen Fortschritt in der verwendeten Methode finden, und sei er auch nur so unbedeutend wie eine Reduktion der Datenpaketgröße für eine elektronische Bestellung um ein paar wenige Bytes (wofür die Speicher- und Übertragungskosten vernachlässigbar sind im Vergleich zum vermutlichen durchschnittlichen Wert einer Bestellung). Auf Grundlage einer solchen technischen »Innovation« könnte man ein Softwarepatent erhalten und damit dasselbe Prinzip monopolisieren, nur indem man denselben Gegenstand für Zwecke der Patentierung aus einem anderen Blickwinkel betrachtet.

Selbst das berühmt-berüchtigte »Ein-Klick-Patent« von Amazon könnte man etwa als eine »Erfindung auf dem Gebiet der Signalverarbeitung« positionieren:

Der europäische Rahmen

Das Europäische Patentübereinkommen – ein völkerrechtlicher Vertrag, der von der EU unabhängig ist und dem neben sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten auch weitere Länder wie z. B. die Schweiz beigetreten sind – wurde 1974 abgeschlossen und erklärt, dass »Programme für Datenverarbeitungsanlagen« kein patentierbarer Gegenstand seien.

Dieser Ausschluss wird jedoch wieder eingeschränkt durch den Zusatz, dass er sich nur auf Software »als solche« beziehe. Es gibt unterschiedliche Ansichten in Europa, wie man »als solche« hier zu interpretieren hat. Die Softwarepatentgegner meinen, dass dies allenfalls Software als Teil einer techni
schen Erfindung zulasse (etwa eine Autobremse, die durch Computersteuerung ihre Effizienz erhöht), während die Befürworter von Softwarepatenten glauben, dass »als solche« nur die ohnehin unsinnige Patentierung von Quellcode ausschließe, aber keine Softwarepatente berühre, die als »technische Erfindungen« beschreibbar sind. Daraus ergibt sich also die Frage: Was ist dann eine technische Erfindung?

Die Softwarepatentbefürworter argumentieren, dass die Funktionalität eines Mikrochips auch alternativ in einem Computerprogramm implementierbar sei, weshalb sie die Patentierbarkeit verlangen, jedoch mit der Folge, dass auch ein Computerprogramm mit dem jeweiligen Algorithmus eine Patentverletzung konstituieren kann. Die meisten Softwarepatentgegner sind dagegen der Auffassung, dass alles, was in einem Programm ablaufen kann (auch wenn es andere Verwertungsformen geben mag) von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sein müsse.

Es gibt also zwei sich grundlegend widersprechende Ansichten in Europa. Vor fünf Jahren stieß das Drängen auf europäische Softwarepatente auf ein unerwartetes Hindernis: Das Europäische Parlament lehnte eine EU-Richtlinienvorlage ab, die die Position der Softwarepatentbefürworter in ein europäisches Gesetz gegossen hätte. Dies war ein großer Erfolg vor allem für die Open-Source-Gemeinde, deren Aktivisten in allererster Linie den Widerstand gegen die Vorlage betrieben.

Das war im Jahr 2005. Dasselbe Jahr brachte auch einzelne Gerichtsentscheidungen, die Softwarepatente in die Schranken wiesen – zum Beispiel in Großbritannien.

Im laufenden Jahr 2010 sieht es danach aus, dass die Befürworter von Softwarepatenten auf allen Ebenen ihre Vorstellungen durchsetzen. Kürzlich erst entschied die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, gegen die Vergabepraxis ihrer Behörde bei Softwarepatenten nicht vorzugehen – nicht einmal gegen die Linie, nach welcher alles, was auf einem computerlesbaren Datenträger gespeichert ist, grundsätzlich auch patentierbar sein müsse. Softwarepatentgegner wie der Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII e.V.) hätten eine andere Entscheidung bevorzugt und hoffen nun, dass der Gesetzgeber einschreitet. Zwar wünsche ich dem FFII dabei viel Erfolg, aber die Einschätzung des anderen Lagers, dass dies eher nicht gelingen wird, ist ziemlich realistisch.

Defensivstrategien nötiger denn je

Als ich mich erstmalig über die in Vorbereitung befindliche »Defensive Patent License« (DPL) informierte, schien sie mir unter den gegebenen Umständen bereits eine nähere Analyse wert. Da es viel zu viel Unterstützung für Softwarepatente aus der Industrie gibt und die wirtschaftliche sowie die politische Kraft der Softwarepatentkritiker kein ausreichendes Gegengewicht bildet, werden Initiativen im Stile der DPL nun immer wichtiger.

Wenn man schon nicht verhindern kann, dass in Europa bezüglich Softwarepatenten weitgehend »amerikanische Verhältnisse« herrschen, sollte man auch immer genauer darauf achten, wie große Patentinhaber mit ihren Ausschlussrechten umgehen. Wenn beispielsweise Anbieter wie IBM im Fall des Mainframe-Emulators Hercules ihre Patente als Waffe gegen Interoperabilität und grundlegende Techniken wie Emulation und Virtualisierung gebrauchen, müssen notfalls auch die Wettbewerbshüter intervenieren.

Versuchen wir also, uns im Zusammenhang mit Patenten auf die Fronten zu konzentrieren, an denen wir konkrete Fortschritte in Aussicht haben. Vielleicht wird die Gesamtlage dadurch etwas erträglicher.

Zum Autor

Florian Müller gründete 2004 die NoSoftwarePatents-Kampagne und startete vor Kurzem das “FOSS Patents”-Blog.

Lesen Sie auch :