Online-Shops dürfen IP-Adresse der Konkurrenz sperren
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass es grundsätzlich verboten ist, Wettbewerber auszusperren. Im Interesse eines offenen Marktes müssen Preisvergleiche und Preisrecherchen möglich sein. Die einzige erlaubte vorübergehende Ausnahme zum Sperren der Konkurrenz-IP ist, wenn der Konkurrent ein deutlich abweichendes Nutzerverhalten im Vergleich zu normalen Online-Kunden zeigt und wenn der Wettbewerber unverhältnismäßig Dienste seines Konkurrenten in Anspruch nimmt (Urt. v. 10.06.2008 – Az.: 4 U 37/08).
Automatische IP-Sperre nach Produkrecherche:
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger im März 2007 über einen Zeitraum von circa zwei Stunden über 600 Angebote aus dem konkurrierenden Online-Shop abgespeichert. Auf jeder Seite verbrachte er etwa elf Sekunden. Der Kläger wollte überprüfen, ob der Beklagte tatsächlich die beworbenen 5000 Produkte in seinem Shop auflistet. Der verursachte Datenverkehr behinderte nicht den Betrieb des Shops.
Der beklagte Online-Shop-Betreiber sperrte daraufhin die IP des Klägers automatisch und auch in den folgenden Tagen konnte der Konkurrent nicht mehr in den Shop gelangen. Das Landgericht Bielefeld erwirkte Ende April, dass die IP wieder entsperrt wurde. Der angeklagte Online-Shop konnte aber das Urteil zur Entsperrung am gleichen Gericht im Mai aufheben lassen.
Zum Zeitpunkt der Sperre, war dem Online-Shop-Betreiber nicht klar, dass es sich um die IP eines Konkurrenten handelte. Die Sperrung wurde automatisch eingeleitet, weil das Nutzerverhalten deutlich abweichend vom üblichen Kundenverhalten war.
Teurer Zugang:
Seit dem ersten Urteil ist die IP des Konkurrenten entsperrt und er hat wieder Zugang zum Shop. Dennoch ist das Urteil für ihn eine Niederlagen: Zwar ist es dem Beklagten im Prinzip untersagt, die Konkurrenz-IP zu sperren. Aber ein Online-Shop darf aus Sicherheitsgründen vorübergehend IP-Adressen sperren, solange nicht gezielt Wettbewerber ferngehalten werden, erklärte das Gericht.
Auf der anderen Seite muss die Preisrecherche eines Konkurrenten so ausfallen, dass ein Marktüberprüfung nicht die Gefahr in sich birgt, einen konkurrierenden Internet-Shop lahm zu legen. In diesem Fall hat der Klagende seine Preisrecherche und IP-Entsperrung teuer bezahlt, weil er den größeren Teil der Prozess-Kosten tragen muss. (Martin Bobowsky)